Umweltrecht / Umweltstrafrecht

22.11.2018: Entsorgungsfachbetriebe-Register online

Unter https://fachbetrieberegister.zks-abfall.de/fachbetrieberegister/ können ab sofort bundesweit zum Entsorgungsfachbetrieb zertifizierte Unternehmen recherchiert werden. Das Register ist durch die novellierte Entsorgungsfachbetriebeverordnung, die zum 1.6.2017 in Kraft getreten ist, vorgegeben.

In dem Portal kann nach Region gesucht oder es kann ein konkretes Unternehmen eingegeben werden. Wer nur bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten benötigt (z. B. Sammeln, Befördern) oder zertifizierte Unternehmen für einen bestimmten AVV-Schlüssel sucht, kann die Suche auch insofern konkretisieren. Unter dem Feld "Erweiterte Suche" ist auch die Suche nach Erstbehandlungsanlagen gemäß § 21 ElektroG möglich.

Wichtig ist, dass aktuell noch nicht alle zertifizierten Unternehmen erfasst sind. Teilweise steht einigen Zertifizierungsorganisation der Zugang noch nicht vollständig zur Verfügung. Teilweise sind noch nicht alle Unternehmen nach der neuen EfbV auditiert.

Es gibt überdies die Reiter "Altfahrzeugverwertung" und "Zertifizierungsorganisationen". Das Register enthält nur Informationen über die Zertifizierungsorganisationen, die einer Veröffentlichung zugestimmt haben.

 

24.10.2018: Viele Fragen bei Umsetzung des Kreislaufwirtschaftspakets

Wie das Bundesumweltministerium verlauten ließ, sind bei der Umsetzung des Kreislaufwirtschaftspakets noch einige Hürden zu überwinden. Vor allem die Berechnung der Quoten macht Schwierigkeiten. Es geht um Recycling-Quoten (nicht mehr: Verwertungsquote) und ihre Berechnung. Bei der outputorientierten Berechnungsmethode dürfen nur noch die Mengen in die Recycling-Quote aufgenommen werden, die auch tatsächlich einem Recycling-Verfahren zugeführt werden. Damit entfallen erhebliche Mengen. Das BMU hält das Erreichen der vorgeschriebenen 60 % daher für zweifelhaft. Schätzungen gehen aktuell von erreichbaren 44 bis 52 % aus.

 

26.9.2018: Arbeitsentwurf Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz

Die Umsetzung des Kreislaufwirtschaftspakets nimmt Fahrt auf. Das Bundesumweltministerium plant, im Oktober 2018 einen ersten Arbeitsentwurf zur Umsetzung in nationales Recht vorzulegen. Es wird ein Artikelgesetz geben, in dem die Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, ElektroG und VerpackungsG angefasst werden. Ziel ist eine 1:1 Umsetzung der europäischen  Vorgaben. Angesichts des deutschen Recyclingniveaus wird es wohl nicht überraschen, wenn die Umsetzung auch darüber hinausgeht.

Nach Auffassung des Bundesumweltministeriums wird es sich dabei um ein Einspruchsgesetz handeln. Das bedeutet, dass es ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden kann.

 

18.9.2018: Klärschlammverwertung - Monoverbrennungsanlage in Bielefeld geplant

Die zum 3.10.2017 in Kraft getretene novellierte Klärschlammverordnung macht sich bereits in vielen Bereichen der Praxis intensiv bemerkbar. Die landwirtschaftliche Verwertung wird zunehmend schwieriger, sofern sie überhaupt noch stattfindet, denn Flächen zur Aufbringung stehen immer weniger zur Verfügung. Die Läger der Kläranlagen füllen sich, weil die im Übrigen benötigten Monoverbrennungskapazitäten noch fehlen. 

In Bielefeld wird nun die Errichtung einer Monoverbrennungsanlage mit einer Kapazität von 35.000 t (Trockensubstanz) geplant. Sie soll kommunal betrieben werden. Interessant ist, dass insofern der bereits genehmigte Standort der MVA genutzt werden soll, was unter genehmigungsrechtlichen und anlagentechnischen Aspekten einige Vorteile haben dürfte. So soll etwa die Rauchgasreinigungsanlage der MVA genutzt werden. Die Genehmigung für die Monoverbrennungsanlage wird sehr viel schneller ergehen können.

Um die Anlage auszulasten, bilden sich kommunale Kooperationen heraus. Über Entsorgungsverträge soll daher eine Grundauslastung gewährleistet werden.

Die vollständige Mitteilung finden Sie hier.

 

11.9.2018: Verpackungsregister LUCID geht online

Zum 1.1.2019 wird das neue Verpackungsgesetz in Kraft treten. Das Verpackungsregister LUCID ist bereits online. Alle, die verpackte Waren für den privaten Endverbraucher in Deutschland erstmalig in Verkehr bringen, müssen dort bis zum 1. Januar2019 registriert sein. Hersteller, die nicht registriert sind, dürfen ihre verpackte Ware ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr verkaufen. Das System setzt die Produktverantwortung der Hersteller und Abfallerzeuger um. Sammlung und Recycling von Verpackungen sollen von denen bezahlt werden, die die Verpackungen in Umlauf bringen.

Dass die Plattform vier Monate vor Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes online geht, soll vor allem kleineren Unternehmen ausreichend Zeit geben, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

Die Registrierung ist ab sofort möglich über die Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter www.verpackungsregister.org.

 

27.8.2018: Maut und Müllfahrzeuge

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 6. Juli 2018 beschlossen, die Bundesregierung zur Prüfung aufzufordern, ob kommunale Fahrzeuge zur Müllentsorgung von der Maut befreit werden können. Ziel der Mautanhebung sei es, den Gütertransportverkehr von der Straße auf Schiene und Wasser zu verlagern. Das sei grundsätzlich richtig, aber für Transporte von Haushalts- und Gewerbeabfällen zum Zweck der Sammlung, Sortierung und Verwertung ist eine Verlagerung jedoch häufig weder möglich noch sinnvoll, gerade in ländlich geprägten Regionen. Die Anhebung der Maut führe zu höheren Kosten und damit Gebühren für den Bürger.

Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag abgelehnt (BT-Drucksache 19/3930, Seite 40).

Müllfahrzeuge stellten Gütertransporte dar, wobei es sich lediglich um ein besonderes Transportgut handelt. Sie seien nicht für die Verarbeitung der aufzunehmenden Abfälle kon-zipiert, sondern für deren Transport. Auch Müllfahrzeuge belasteten die Straßen und nutzten diese ab. Eine Unterscheidung zwischen „Fahrzeugen im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der Abfallbeseitigung und -entsorgung“, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, und anderen Fahrzeugen von gewerblichen Unternehmen der Abfallbeseitigung und -entsorgung sei auch mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 des Grundgesetzes) kritisch zu be- werten.

Zudem sei diese Differenzierung bei den Mautkontrollen problematisch. Nicht immer sei von außen erkennbar, ob es sich um ein Müllfahrzeug im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge handele oder nicht, so dass Fehlklassifizierungen durch die automatischen Kontrollbrücken und -säulen nicht auszuschließen seien. 

 

12.7.2018: Recycling als Motor der Elektromobilität

Recycling sei die beste Ressourcenquelle für Elektromobilität, sagte Bundesumweltministerin Svenja Schulze, die sich über neue Recyclingtechnologien für Lithium-Ionen-Akkus in Krefeld informierte. Sie betonte, dass Recycling den Bedarf an Primärrohstoffen senke und so die Abhängigkeit von sensiblen Rohstoffen gemindert werde. Es entspreche den Prinzipien der Kreislaufwirtschaft, schon bei der Entwicklung mitzudenken, wie einzelne Bestandteile später wiederverwertet werden können.

Mehr Infos gibt es hier

 

10.7.2018: Kampf um den Abfallmarkt - Mautgebühren

In der Bundesratssitzung vom 6.7.2018 haben die Länder die Bundesregierung um Prüfung gebeten, inwieweit Fahrzeuge der kommunalen Daseinsvorsorge, also z.B. Müllwagen, von der Maut befreit werden können (BR-Drs. 207/18 (Beschluss)). Sie wollen vermeiden, dass höhere Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher entstehen - insbesondere in ländlich geprägten Regionen. Die Mautgebühren sollen mit Wirkung zum 1.7.2018 angehoben werden. Eine Verlagerung auf die Schiene sei bei Haushalts- und Gewerbeabfällen zum Zweck der Sammlung, Sortierung und Verwertung jedoch häufig nicht möglich oder sinnvoll.

Verbände fordern insofern auch die Befreiung der Transporte der privaten Entsorgungswirtschaft. Die Befreiung nur für kommunale Fahrzeuge führe zu einer einseitigen Privilegierung.

 

29.6.2018: Kein Plastikmüll in der Umwelt - Länderinitiative

In seiner kommenden Sitzung am 6.7.2018 wird der Bundesrat über einen Entschießungsantrag (zur Drucksache geht es hier) der Länder Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg beraten. Ziel ist es, dass weniger Plastikabfälle auf Ackerflächen landen. Es geht um die Verbesserung der Entsorgung verpackter Lebensmittel. Anstoß für die Länderinitiative war ein Umweltskandal an der Schlei, bei dem große Mengen von Plastikteilen am Ufer und im Wasser gelandet sind. Diese waren über ein Klärwerk ins Gewässer gelangt. Sie gehörten zu offenbar verpackten und dann geschredderten Speiseresten, die dem Faulschlamm beigemischt wurden, um Energie zu gewinnen.

In Kunststoff verpackte Abfälle sollten zukünftig vollständig von der Kompostierung oder Vergärung ausgenommen werden, was nach der Bioabfallverordnung derzeit zulässig sei. Außerdem sollten die Grenzwerte für Kunststoffanteile in Düngemitteln, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln überprüft und gegebenenfalls abgesenkt werden. Bisher sind auf den Äckern nach der Düngemittelverordnung 0,5 Prozent Fremdstoffe in der Trockensubstanz erlaubt.

Nach der Vorstellung im Bundesrat wird der Antrag in die Ausschüsse überwiesen.

 

16.6.2018: Kreislaufwirtschaft - Richtlinien im Amtsblatt veröffentlicht

Seit 14.6.2018 sind die Richtlinien, die im Zuge des Kreislaufwirtschaftspakets novelliert worden sind, im Amtsblatt veröffentlicht. Wie wir schon berichtet hatten (etwa am 22.5.2018), geht es um die Errichtung der circular economy. Die novellierten Regelwerke sind die Abfallrahmenrichtlinie sowie die Richtlinien zu Verpackungen, zu Deponien, zu Altfahrzeugen, zu Batterien und zu Elektro-und Elektronikaltgeräten.

Sie treten 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Zu finden sind sie hier.

 

13.6.2018: Sperrmüll-Urteil veröffentlicht

In unserer Meldung vom 23.2.2018 hatten wir über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berichtet, nach der Sperrmüll kein überlassungspflichtiger Abfall ist (7 C 9.16 - Urteil vom 23. Februar 2018). Nunmehr ist das Urteil veröffentlicht und kann hier abgerufen werden.

Der Begriff der gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen sei eng zu verstehen. Dass Sperrmüll als Gemisch anfalle, sei nicht zwingend. Zudem sei eine Abgrenzung zwischen gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll - AVV-Schlüssel 20 03 07 - geboten. Nach der Abfallrahmenrichtlinie gelte nur für Abfälle zur Beseitigung und für gemischte Siedlungsabfälle mit dem AVV-Schlüssel 20 03 01 der Grundsatz, dass Abfälle ortsnah zu entsorgen seien - Entsorgungsautarkie. Diese Abfälle fielen in den Kernbereich der kommunalen Entsorgungspflichten im Rahmen der Daseinsvorsorge und stehe gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen nicht offen. Der Gesetzgeber habe die gewerbliche Sammlung lediglich für AVV-Schlüssel 20 03 01 ausschließen wollen. Das bestätige auch europäisches Recht, das es erlaube, einen grenzüberschreitenden Transport zu untersagen, wenn es sich um Beseitigungsabfälle oder gemischte Siedlungsabfälle handele. Zudem sei die ausnahmslose Überlassungspflicht von Sperrmüll nicht mit der europäischen Warenverkehrsfreiheit vereinbar.

Das Urteil setzt sich mit weiteren Fragen der gewerblichen Sammlung auseinander, etwa Neutralitätspflicht der Behörden im Anzeigeverfahren, wesentliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und Schutz einer Bestandssammlung.

 

8.6.2018: Neue Bezeichnung für den Umweltausschuss des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 8. Juni 2018 beschlossen, dass der Umweltausschuss des Bundesrates einen neuen Namen erhält: ab sofort heißt er Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - statt wie bisher Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. 

Die nukleare Sicherheit umfasst neben Atomreaktoren auch Zwischen- und Endlager und soll den künftigen Schwerpunkten des Ausschusses in diesem Bereich besser Rechnung tragen. Die Änderung entspricht der neuen - vollständigen - Bezeichnung des Bundesumweltministeriums, bei dem der Begriff Reaktorsicherheit Mitte März ebenfalls durch nukleare Sicherheit ersetzt wurde.

Seit Gründung des Umweltausschusses 1986 führt Niedersachsen den Vorsitz, aktuell durch Umweltminister Olaf Lies. 

 

1.6.2018: Kurz erklärt - "Sammelklage"

Eine Sammelklage wie in den USA, bei der sich viele einzelne Kläger mit gleichgelagerten Sachverhalten gegen ein Unternehmen zusammen schließen, gibt es in Deutschland nicht. Gerade für Verbraucher ist es oftmals schwer, Ansprüche durchzusetzen.

Abhilfe ein neues Klagerecht für Kunden schaffen. Der Bundesrat berät am 8.6.2018 in seiner Sitzung über das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (BR-Drs. 176/1/18 vom 25.5.2018). Es gewährt Verbraucherinnen und Verbraucher ein neues Klagerecht auf Schadensersatz gegen Unternehmen. Danach könnten geschädigte Verbraucher in Deutschland erstmals gemeinsam vor Gericht auftreten. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen sollen Verbraucherschutzverbände für sie übernehmen. Deshalb existiert auch der Begriff "Verbandsklage". Konkret sollen Musterfeststellungsklagen dann möglich sein, wenn mindestens 10 Verbraucher ihre Betroffenheit glaubhaft machen und sich binnen zwei Monaten insgesamt 50 Betroffene in einem Klageregister anmelden. Helfen soll das neue Verfahren bei so genannten Massengeschäften wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten oder auch unfairen Vertragsklauseln.

 Bereits am 1. November 2018 sollen die neuen Regelungen in Kraft treten.

 

22.5.2018: Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Nachdem das Europäische Parlament bereits am 18.4.2018 seine Zustimmung zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie sowie der Richtlinien zu Verpackungen, zu Deponien, zu Altfahrzeugen, zu Batterien und zu Elektro-und Elektronikaltgeräten erteilt hatte, nahm auch der Rat der Europäischen Union in seiner heutigen Sitzung die Änderungen an. Ein wichtiges und intensiv diskutiertes Instrument zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft bilden die Recyclingziele für Siedlungsabfälle. Ab 2025 müssen mindestens 55% des Siedlungsabfalls recycelt werden, ab 2030 60% und ab 2035 65%. Auf den ersten Blick mag das für Deutschland leicht zu erreichen sein. Aber für die Berechnung der Quote gilt eine neue Methode. Künftig kommt es nicht nicht mehr auf die Ausgangsmenge für das Recycling an, sondern das recycelte Material (Output) bildet die Bemessungsgrundlage.

Die Änderungen, insbesondere die der Abfallrahmenrichtlinie, müssen in deutsches Recht umgesetzt werden. Dazu ist zunächst die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nötig, wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer Pressemitteilung (103/18) ausführte.

Die neuen Richtlinien treten 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Den Mitgliedstaaten steht dann für ihre Umsetzung eine Frist von 24 Monaten zur Verfügung. 

 

18.5.2018: Klärschlammverbrennung - Monoverbrennungsanlagen in Niedersachsen und Schleswig-Holstein

Nach einem Bericht des Recycling-Magazins werden in Helmstedt und Stapelfeld in den kommenden Jahren Anlagen zur Monoverbrennung von Klärschlamm errichtet. Dazu haben sich Veolia und EEW Energy from Waste zusammen geschlossen. Am Ende des Monoverbrennungsprozesses soll eine Klärschlammasche entstehen, aus der mindestens 80 Prozent des darin gebundenen Phosphors als hochwertiger Dünger zurückgewonnen werden könne. Bis die Monoverbrennungsanlage errichtet und in Betrieb genommen werden, werde der Klärschlamm in Kraft- und Zementwerken mitverbrannt.

Mit diesem Vorhaben werden Vorgaben der novellierten Klärschlammverordnung umgesetzt. Klärschlamm ist als Abfall eine wertvolle Sekundärrohstoffquelle, denn er enthält in hohem Maß Phosphor. Phosphor ist eine der wichtigsten Bausteine für Dünger und damit für die landwirtschaftliche Produktion. Düngewirksam ist Phosphor allerdings auch als Bestandteil des Abfalls Klärschlamm. Allerdings enthält Klärschlamm auch unerwünschte Inhalte, wie Medikamentenrückstände oder Mikroplastik. Die Klärschlammverordnung will diese Bestandteile in Boden und Grundwasser verhindern. Dazu verfolgt auch das Ziel, die Abhängigkeit von außerhalb Deutschlands gelegenen Rohstoffen zu reduzieren. Durch die Reduzierung von Transporten, wirke sich die Monoverbrennung positiv auf Klima und Umwelt aus.

 

19.4.2018: Mehr Recycling, weniger Abfall - EU-Parlament verabschiedet EU-Kreislaufwirtschaftspaket

Die vier Rechtsakte des Pakets, die am 18.4.2018 verabschiedet wurden, sind Teil einer Verlagerung der EU-Politik hin zu einer Kreislaufwirtschaft, d.h. einem System, bei dem der Wert von Produkten, Materialien und Ressourcen in der Wirtschaft so lange wie möglich erhalten bleibt. Die neuen Regeln sehen vor, dass ab 2025 mindestens 55% der Siedlungsabfälle recycelt werden müssen, ab 2030 gilt das für 60% und ab 2035 für 65%. Recyclingziele für Verpackungen betragen 65% ab 2025 und 70% ab 2030 mit spezifischen Zielen für Papier und Pappe, Kunststoffe, Glas, Metall und Holz. Deutschland hat derzeit eine Recyclingquote von Siedlungsabfall von circa 66%, Österreich von 59%.

Nach den neuen Vorschriften darf die maximale Deponierungsquote für Siedlungsabfall ab 2035 nur noch 10 Prozent betragen. Im Jahr 2014 haben Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, die Niederlande und Schweden praktisch keinen Hausmüll auf Deponien abgelagert, während Zypern, Kroatien, Griechenland, Lettland und Malta noch mehr als drei Viertel ihrer Siedlungsabfälle auf diese Weise entsorgen.

Erst ab 2024 müssen Bioabfälle, wie in Deutschland bereits üblich, EU-weit getrennt gesammelt werden. Gleiches gilt für Textilien und als gefährlich eingestufte Haushaltsabfälle ab 2025. Als unverbindliches Ziel wird vorgegeben, dass die Lebensmittelsverschwendung bis 2030 um 25 Prozent und bis 2030 um 50 Prozent reduziert werden soll.

„Mit diesem Paket bekennt sich Europa zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, die endlich Industriepolitik und Umweltschutz vereinbart", sagte die Berichterstatterin Simona Bonafè (S&D, IT). „Die Kreislaufwirtschaft ist in der Tat nicht nur eine Abfallwirtschaftspolitik, sondern ein Weg, um Rohstoffe zurückzugewinnen und die ohnehin knappen Ressourcen unseres Planeten nicht zu überfordern, auch durch tiefgreifende Innovationen in unserer Wirtschaft. Dieses Paket enthält wichtige Maßnahmen zur Abfallwirtschaft, geht aber noch weiter, indem es Regeln festlegt, die den gesamten Lebenszyklus eines Produkts berücksichtigen und das Verhalten von Unternehmen und Verbrauchern verändern sollen. Zum ersten Mal sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich an einen einheitlichen, gemeinsamen Rechtsrahmen zu halten", fügte sie hinzu.

Der Text wird nun dem Rat zur förmlichen Billigung vorgelegt, bevor er im Amtsblatt der EU, dem offiziellen Verzeichnis aller EU-Rechtsakte, veröffentlicht wird.

 

12.4.2018: Sondermüllimporte nach Deutschland - Reportage im ZDF

Am 8.4.2018 zeigte das ZDF die Reportage "Sondermüllimporte - Deutschlands giftigstes Geschäft". Der Beitrag ist in der ZDF Mediathek abrufbar unter https://www.zdf.de/dokumentation/planet-e/planet-e-sondermuellimporte-100.html.

Der Beitrag zeigt den Stand der Verwertung und Beseitigung von Abfällen an den Beispielen Müllverbrennung sowie Untertageversatz und Untertagedeponien. Zu Beginn wird der Abfallmarkt beleuchtet, insbesondere Verbrennungskapazitäten in Deutschland und in anderen europäischen Ländern ins Verhältnis gesetzt. Kritisiert werden die grenzüberschreitende Abfallverbringung sowie das Geschäft mit dem Müll an sich. Deutschland sei aufgrund seiner großen Kapazitäten eine europäische Entsorgungsdrehscheibe. Allerdings werden auch die Folgen gezeigt, wenn Abfälle in ihren Herkunftsländern nicht ordnungsgemäß und schadlos entsorgt werden. Die Sicherheitsstandards in deutschen Verbrennungsanlagen und Untertagedeponien seien sehr hoch, wenngleich der Abfallvermeidung der Vorzug gebühre. Am Beispiel der Aufbereitung von Altbatterien wird schließlich ein nahezu vollständiger Recycling-Kreislauf erläutert.

 

29.3.2018: Recycling von Kunststoff-Verpackungen - Dokumentation im ZDF

In der Reihe zoom+ des ZDF lief am 28.3.2018 ein Beitrag über das Recycling von Kunststoff, insbesondere von Kunststoffverpackungen. Die Dokumentation beginnt beim Einsammeln der Verpackungsabfälle und berichtet über das Recycling und die energetische Verwertung. Während Müllverbrennungsanlagen Kunststoffabfälle problemlos verwerten, sieht das stoffliche Verwerten schwieriger aus. Das liegt an der fehlenden Sortenreinheit. Lediglich 14 % der in der Industrie eingesetzten Rohstoffe sind Recyclate. Der Beitrag setzt sich auch mit der Abfallhierarchie und ihrer politischen Umsetzung auseinander.

Vor allem zwei Dinge geraten in dem Beitrag zu kurz. Zum einen die erweiterte Herstellerverantwortung, die Produzenten dazu verpflichtet, möglichst vollständig recycelbare Produkte, also auch Verpackungen herzustellen; hier setzt die produzierende Industrie in erster Linie auf die Erfüllung des Verpackungszwecks. Zum anderen verbindliche Vorgaben für den Einsatz von recycelten Rohstoffen. Gerade letzteres gilt auch für andere Bereiche, etwa den Einsatz von güteüberwachten RC-Baustoffen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe. Es gibt Recycling-Quoten, aber keine Einsatzquoten.

Der Beitrag ist in der ZDF-Mediathek abrufbar.

 

27.3.2018: Recycling gut für das Klima

Laut einer Pressemitteilung (065/18) des Bundesministeriums für Umwelt, Natur und nukleare Sicherheit (BMU) wirkt sich die Recycling-Wirtschaft positiv auf das Klima aus. Treibhausgas-Emissionen seien gegenüber dem Vorjahr um ca. 4,3 % zurückgegangen. Das BMU führt diesen Rückgang maßgeblich auf die Entwicklung im Bereich der Abfalldeponierung zurück. Seit 2005 dürfen in Deutschland keine biologisch abbaubaren Abfälle mehr deponiert werden - das mache sich neben Abfalltrennung und Recycling bei den Emissionen positiv bemerkbar.

Dagegen seien die Treibhausgas-Emissionen in den Bereichen Industrie (konjunkturbedingt) und Verkehr angestiegen. Daher seien zusätzliche Maßnahmen nötig, um Deutschland wieder auf Kurs in Richtung der Klimaziele zu bringen. Bis 2030 müssen die Emissionen um mindestens 55 Prozent gesenkt werden. Bundesumweltministerin Svenja Schulze plädiert für eine grundlegende Verkehrswende und will noch in diesem Jahr ein Klimaschutzgesetz vorbereiten, das 2019 verabschiedet werden soll.

Weitere Infos gibt es hier.

 

26.3.2018: LAGA-Vollzugshilfe M 36 für Entsorgungsfachbetriebe online

Zum 1.6.2017 ist die novellierte Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in Kraft getreten. Gravierende Änderungen betreffen vor allem die Zertifizierer (technische Überwachungsorganisationen - TÜO - oder Entsorgergemeinschaften); zur Vertiefung siehe unsere Meldung vom 5.5.2017 und den Verweis auf den Aufsatz "Die Novelle der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - ein "unvorteilhaftes" Geschenk", Rechtsanwalt Dr. Blümcke, talanwälte, Zeitschrift Wasser und Abfall, Heft 4/2017, Seite 34.

Seitdem sind etliche Audits nach dem neuen Recht durchgeführt worden. Für die Zertifizierer gibt es erheblichen Umstellungsbedarf, insbesondere bei der Ausgestaltung der Zertifikate. Die dabei aufgetauchten Fragen soll die nun veröffentlichte Vollzugshilfe der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) beantworten. Die LAGA-Vollzugshilfe samt den Anhängen X1 (Formblatt Benehmensbogen) und X2 (Hinweise für Prüflisten für die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben) ist auf dem Stand vom 31.1.2018 und seit einer Woche als Mitteilung M 36 hier zu finden.

 

17.3.2018: Recycling - Antrittsrede von Bundesumweltministerin Svenja Schulze

In ihrer Antrittsrede hat die neue Bundesumweltministerin Svenja Schulze die Schwerpunkte ihrer Amtszeit skizziert. Im Hinblick auf die Recyclingwirtschaft ist die Rede verhalten.

Sie betont, dass es in ihrem Ministerium um die "ganz großen Themen" gehe, um die Lebensgrundlagen. In dieser Hinsicht setzt sie die Schwerpunkte, die auch im Fokus ihrer Amtsvorgängerin, Dr. Barbara Hendricks, standen. Ganz oben steht der Klimaschutz. Damit verbunden sei eine "klare Umstiegs-Perspektive für die Menschen in den Kohleregionen". Ihr Ziel sei ein gesellschaftlicher Kohle-Konsens, der Klimaschutz mit Perspektiven für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Gewerkschaften, den Kommunen und den Regionen verbinde. Weiter werde sie sich der sauberen Luft in den Städten und der Diesel-Krise widmen. Als Zukunftsthemen sieht sie Erneuerbare Energien, Elektromobilität, Effizienztechnologien und eine starke Recyclingwirtschaft.

Bei diesen Schwerpunkten bleibt zu hoffen, dass noch Raum für Dialog und Diskussion über die dringend zu lösenden Aufgaben in der Abfallwirtschaft bleiben. Es wäre bedauerlich, wenn wichtige Projekte wie die Ersatzbaustoffverordnung oder der Einsatz von Recycling-Materialien bei öffentlichen Aufträgen nicht angepackt oder ohne Verständnis der für die Betroffenen relevanten Belange durchgesetzt würden. 

Zur Antrittsrede geht es hier.

 

16.3.2018: Leitfaden „Qualitätssicherung von RC-Baustoffen“

In unserer Meldung vom 12.12.2017 hatten wir berichtet, dass der Anteil öffentlicher Aufträge, die umweltrelevante Gesichtspunkte berücksichtigen, laut einer Studie des DIW mit 2,4 % verschwindend gering ist. Während politisch das Recycling gefordert und gelobt wird, bleiben Recycling-Unternehmen häufig auf ihrem Recycling(RC)-Material sitzen. Es fehlt der Wille der öffentlichen Auftraggeber, RC-Material einzusetzen. Neben dem behördlich regelmäßig verwendeten Argument, man habe kein Personal, RC-Lieferungen zu überwachen, besteht das Problem uneinheitlicher Qualitätsstandards.

Das Brandenburger Umweltministerium hat auf der 3. Fachkonferenz zur Stärkung des Einsatzes von mineralischen Recycling-Baustoffen den Leitfaden „Qualitätssicherung für RC-Baustoffe“ vorgestellt. Er soll helfen, den Einsatz von RC-Baustoffen weiter voranzubringen und noch vorherrschende Ressentiments abzubauen. RC-Baustoffe seien vollwertige Baustoffe und sollten als solche anerkannt und eingesetzt werden.

Wenngleich die Förderung des Einsatzes von Recycling-Baustoffen zu begrüßen ist, fehlt es nach wie vor an einer bundeseinheitlichen Regelung. Abhilfe könnte unter der neuen Bundesumweltministerin Svenja Schulze der Erlass der Mantelverordnung bzw. Ersatzbaustoffverordnung schaffen. Für die Praxis entscheidend wird bleiben, dass der bundes- und landespolitische Wille zur Ressourcenschonung auf Seite der öffentlichen Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, ankommt und gelebt wird.

 

9.3.2018: Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßt Sperrmüll-Urteil

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) befürwortet die Öffnung der Sammlung von Sperrmüll für gewerbliche Entsorgungsunternehmen. Die Entscheidung fördere innovative Lösungen zur stofflichen Nutzung hin zu einer Kreislaufgesellschaft. Ziel müsse mehr Wiederverwendung und Recycling sein, um die im Sperrmüll enthaltenen Rohstoffe zurückzugewinnen. Kommunen hat den Sperrmüll überwiegend in ihren Müllverbrennungsanlagen thermisch entsorgt anstatt auf neue Technologien zur stofflichen Verwertung zu setzen. Von der Bundesregierung fordert die DUH eine Sperrmüllverordnung mit Quoten zur Wiederverwendung und zum Recycling.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am 23. Februar 2018 (BVerwG 7 C 9.16), dass Sperrmüll aus Privathaushalten nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden muss, sondern auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden kann.

 

5.3.2018: Europäische Plastikstrategie

Jedes Jahr erzeugen die Europäer 25 Millionen Tonnen Kunststoffabfälle, jedoch weniger als 30 Prozent werden für das Recycling gesammelt. Weltweit machen Kunststoffe einen Anteil von 85 Prozent der Abfälle an Stränden aus. Nach neuen Plänen der EU-Kommission sollen ab 2030 alle Kunststoffverpackungen auf dem EU-Markt recyclingfähig sein. Ziel sei es, die Umwelt zu schützen und gleichzeitig die Grundlagen für eine neue Kunststoffwirtschaft zu schaffen, in der bei Design und Herstellung den Erfordernissen in Bezug auf Wiederverwendung, Reparatur und Recycling in vollem Umfang Rechnung getragen werde und nachhaltigere Materialien entwickelt werden. Der Verbrauch von Einwegkunststoffen solle reduziert und die absichtliche Verwendung von Mikroplastik beschränkt werden. Zudem hat Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union, auf seiner Webseite eine neue Rubrik über die Kreislaufwirtschaft eingerichtet, um das Aufkommen und den Verbleib von Abfällen zu dokumentieren. Dies solle dazu beitragen, Kunststoffabfälle an Land, in der Luft und im Meer zu reduzieren. 

Später im Jahr 2018 plant die Kommission, einen Vorschlag über Einwegkunststoffe vorzulegen sowie die Arbeiten zur Überarbeitung der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle einzuleiten und Leitlinien für die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfällen, die 2019 herausgegeben werden sollen, auszuarbeiten.

 

2.3.2018: Can you English?! - Englisch als Gerichtssprache

Abseits der umweltrechtlichen Pfade aus Abfall, Sekundärrohstoff, Recycling, Ressourcenschonung und Abfallhierarchie hat der Bundesrat heute beschlossen, dem Bundestag einen Gesetzentwurf zukommen zu lassen, gemäß dem (zivilrechtliche) Landgerichte Kammern für internationale Handelssachen einrichten dürfen, vor denen in englischer Sprache verhandelt wird.

In Deutschland gebe es zahlreiche Richter, die hervorragend Englisch sprechen und in der Lage seien, eine mündliche Verhandlung entsprechend zu führen, begründet der Bundesrat seinen Vorschlag. Obwohl das deutsche Recht und die deutsche Justiz international hohe Anerkennung genießen, leide der Gerichtsstandort Deutschland bisher darunter, dass noch immer nur Deutsch als Gerichtssprache bestimmt sei. Durch die Einführung von Englisch als zulässiger Gerichtssprache könne sowohl Deutschland als Gerichtsstandort als auch das deutsche Recht in hohem Maße an Attraktivität gewinnen.

Berührungsängste mit der englischen Sprache hat der Umweltrechtler nicht. Der Großteil der Umweltgesetzgebung stammt aus brüsseler Federn, die Texte sind mehrsprachig gefasst. Nicht selten wird bei der Auslegung auch auf die englische Fassung zurückgegegriffen. Insofar: let it only come! ????

 

28.2.2018: EU-Ausschüsse billigen EU-Abfallpaket

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten hat am 23.2.2018 das Vermittlungsergebnis zum neuen Abfallpaket gebilligt. Der Kompromiss war im Dezember 2017 erzielt worden und umfasst Änderungen der Abfallrahmenrichtlinie, der Verpackungs- und Verpackungsabfallrichtlinie, der Deponierichtlinie sowie der Richtlinie zur Änderung der Altfahrzeugrichtlinie, der Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und der Elektro-und Elektronikaltgeräterichtlinie. Die Änderungen verfolgen vor allem höhere Recyclingquoten und eine Reduzierung der Deponierung von Siedlungsabfällen in den Mitgliedsstaaten. Am 27.2.2018 stimmte auch der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments zu.

Im Europäischen Parlament wird das Paket voraussichtlich am 16.4.2018 beraten.

 

23.2.2018: Sperrmüll KEIN überlassungspflichtiger Abfall

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden (7 C 9.16 - Urteil vom 23. Februar 2018), dass Sperrmüll nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden muss, sondern auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden kann. Das OVG Münster hatte dies anders gesehen (20 A 318/14 und 20 A 319/14). Das Bundesverwaltungsgericht hob die Urteile des OVG Münster auf.

Die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestehe nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Schwarze bzw. Graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehöre. Ob die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Sperrmüll die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des Kreises gefährde, lasse sich mangels tatsächlicher Feststellung des Oberverwaltungsgerichts nicht bestimmen. Das Verfahren war zur Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Diese Auffassung hatten bereits überwiegend andere Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte vertreten (z.B. VG Dresden, 3 L 1133/13, OVG Bautzen - 4 B 53/14, OVG Berlin-Brandenburg - 11 N 15.16).

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die Regelungen über die gewerbliche Sammlung von Abfällen war seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in 2012 seitens der Wirtschaft massiv wegen der Rekommunalisierung der Abfallwirtschaft kritisiert worden. Unzählige gerichtliche Entscheidungen korrigierten diesen Trend. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sperrmüll stärkt den Markt. Die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll ist unanhängig davon anzeigepflichtig nach § 18 KrWG.

Die genaue Urteilsbegründung bleibt abzuwarten.

 

22.2.2018: Sperrmüll - Entscheidung Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 23.2.2018

Heute morgen hat vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung über die Frage stattgefunden, ob Sperrmüll überlassungspflichtiger Abfall ist oder durch gewerbliche Sammlungen erfasst werden darf. Den Termin zur Verkündung einer Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht anberaumt auf Freitag, 23.2.2018, 10.30 Uhr.

 

14.2.2018: Sperrmüll überlassungspflichtig? Entscheidung am 22.2.2018

Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt am 22.2.2018 die Frage, ob Sperrmüll immer der kommunalen Entsorgung überlassen werden muss oder ob Sperrmüll durch Private im Rahmen der gewerblichen Sammlung erfasst werden darf (Aktenzeichen 7 C 9.16 u. a.). Diese Frage ist bundesweit von den Gerichten unterschiedlich beantwortet worden. Die Mehrzahl der Entscheidungen ist der Auffassung, dass Sperrmüll nicht überlassungspflichtig ist, von privaten Entsorgern im Rahmen der gewerblichen Sammlung erfasst und entsorgt werden darf. Die Gerichte in NRW (Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 K 3688/12 -, Oberverwaltungsgericht Münster - 20 A 319/14 -) hingegen halten Sperrmüll für überlassungspflichtigspflichtigen Abfall.

Beklagter ist ein Kreis, Klägerin ein privates Entsorgungsunternehmen. Die Klägerin hatte die gewerbliche Sammlung von Altmetallen, Papier, Bauschutt, Grünabfällen und sonstigen gemischten Abfällen angezeigt. Der Beklagte hatte die Sammlungen untersagt, weil die sonstigen gemischten Abfälle ausnahmslos dem kommunalen Entsorgungsträger zu überlassen seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu klären, ob Sperrmüll gemischter Abfall aus privaten Haushaltungen ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Ist das der Fall, scheidet eine gewerbliche Sammlung durch Private aus.

Nähere Informationen: http://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=t&q=BVerwG+7+C+9.16

 

8.2.2018: Neues Jahr, neue GroKo - Koalitionsvertrag und Kreislaufwirtschaft

Ob Barbara Hendricks Umweltministerin bleibt, ist - Stand heute - noch nicht endgültig klar; ihre Chancen stehen wohl gut. Der Koalitionsvertrag der neuen GroKo befasst sich auf den Seiten 139-145 mit der Umweltpolitik der kommenden Jahre.

Die GroKo spricht sich für eine Stärkung der Kreislaufwirtschaft aus und setzt dabei auf Recyclingquoten, Wettbewerb und Produktverantwortung als wesentliche "Leitplanken". Einsatzmöglichkeiten für recycelte Materialien sollen verbessert, gesetzliche Pflichten geprüft werden. Durch erweitere Herstellerpflichten sollen Produkte so designed werden, dass sie langlebig, reparierbar und wiederverwendbar sind. Recyclingpotenziale von Altholz, Alttextilien oder Altreifen sollen evaluiert werden.

Die Mantelverordnung bzw. Ersatzbaustoffverordnung soll weiterverfolgt werden, um einen bundeseinheitlichen Rahmen für die Verwertung mineralischer Abfälle zu schaffen. Gleichzeitig sollen die Länder Öffnungsklauseln erhalten, um z.B. länderspezifische Regelungen bei der Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen gesetzlich abzusichern. 

Die novellierte TA Luft soll verabschiedet werden.

Unter der Überschrift "Ein handlungsfähiger und starker Staat für eine freie Gesellschaft" findet sich noch der Hinweis, dass die GroKo Genehmigungsverfahren beschleunigen will. Dazu soll das Verwaltungsverfahrenrecht geprüft werden.

Für die Wirtschaft sind Wettbewerb, Einsatzpflichten von RC-Pflichten und beschleunigte Genehmigungsverfahren sicherlich essentiell. Die Themen sind allerdings weder neu noch innovativ. Meint es die GroKo ernst, können hier wichtige Weichen für die in der Abfallwirtschaft Tätigen gestellt werden.

 

12.12.2017: Recycling und öffentliche Beschaffung - der tiefe Graben zwischen Anspruch und Wirklichkeit

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hat in einer Studie untersucht, in welchem Umfang bei der öffentlichen Beschaffung umweltfreundliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (s. Pressemitteilung vom 7.12.2017 unter diw.de). Das Ergebnis ist ernüchternd und spiegelt die Erfahrungen wieder, die Recycling-Unternehmen seit Jahren machen. Bei der öffentlichen Ausschreibung von Produkten und Dienstleistungen werden laut der Studie in lediglich 2,4 % aller Vergaben "grüne Kriterien" berücksichtigt. Ungefähr die Hälfte aller öffentlichen Ausschreibungen orientiere sich ausschließlich am Preis. Eine Ursache liege darin, dass 80 % der öffentlichen Beschaffung auf kommunaler Ebene stattfinde, wo der finanzielle Druck regelmäßig besonders hoch sei. Der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung fehle ein klares (bundes)politisches Mandat. 

Die Studie betrachtet auch die Vergabepraxis in den Niederlanden. Das niederländische Infrastrukturministerium „korrigiere“ im Vergabeverfahren für Konstruktions- und Wartearbeiten die Angebote, indem es ihre positive Umweltauswirkungen, zum Beispiel bei den eingesetzten Materialen oder der voraussichtlichen Entsorgung, bewerte und den Angebotspreis dementsprechend minimiere. Nicht das Angebot mit dem niedrigsten Anschaffungspreis komme zum Zug, sondern das mit dem niedrigsten korrigierten Preis, der alle Umweltauswirkungen in allen Phasen berücksichtige.   

Die Recycling-Branche bemängelt seit vielen Jahren, dass Ressourceneffizienz und Ressourcennutzung zwar politisch gewollt seien, aber in der Praxis nicht ankämen. Betriebe recycelten mit großem Einsatz mineralische Abfälle und stellten güteüberwachte Sekundär-Baustoffe her, blieben in der Regel aber mangels öffentlicher Nachfrage auf vollen Lägern sitzen.

 

28.11.2017: Verordnung zur Düngemittelbilanz beschlossen

In seiner Sitzung vom 24.11.2017 hat der Bundesrat die Verordnung zur Düngemittelbilanz beschlossen. Ab 1.1.2018 müssen landwirtschaftliche Betriebe dokumentieren, welche Mengen an Stickstoff und Phosphor zugeführt und abgegeben wurden. Dazu zählen im Input auch Nährstoffe, die über Futtermittel und Saatgut auf den Hof kommen. Im Output werden zum Beispiel Gülle, Wirtschaftsdünger, Aussaat und Nutztiere bilanziert. Betriebe haben die Wahl, eine detaillierte Bilanz zu führen, oder ihren Betrieb an Hand einer bundesweit einheitlichen Obergrenze von 175 kg Stickstoff pro Hektar zu bewerten.

Mit dieser Verordnung wird eine Vorgabe aus dem in diesem Jahr novellierten Düngegesetz umgesetzt. Das soll auch dem Grundwasserschutz dienen. Wegen zu hoher Nitrat-Werte im Grundwasser hatte die EU Deutschland verklagt.

Betroffen sind zunächst vor allem Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar. Ab dem 1. Januar 2023 werden die Vorgaben auf Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb ausgeweitet.

 

10.10.2017: Neue Klärschlammverordnung am 3.10.2017 in Kraft getreten

Im Bundesgesetzblatt vom 2.10.2017 ist die novellierte Klärschlammverordnung verkündet worden und einen Tag später in Kraft getreten.

Ziel ist, die wertgebenden Bestandteile des Klärschlamms (Phosphor) zurückzugewinnen und gleichzeitig die herkömmliche bodenbezogene Klärschlammverwertung zum Zweck einer weiteren Verringerung des Schadstoffeintrags in den Boden deutlich einzuschränken.

Die als Mantelverordnung erlassene Novelle tritt nicht in allen Teilen gleichzeitig in Kraft, sondern gestaffelt:

  • 1.1.2023: Artikel 4

  • 1.1.2029: Artikel 5

  • 1.1.2032: Artikel 6

 

Artikel 4 führt Untersuchungs- und Berichtspflichten bezogen auf den Klärschlamm ein. Klärschlammerzeuger müssen bis 31.12.2023 ihrer zuständigen Behörde einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Rückgewinnung des Phosphors, zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf Böden oder zur sonstigen Entsorgung vorzulegen.

Der am 1.1.2029 in Kraft tretende Artikel 5 ändert die Klärschlammverordnung erneut und führt ab diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Rückgewinnung des Phosphors aus dem Klärschlamm und der Klärschlammverbrennungsasche ein. Diese Pflicht trifft zunächst nicht Klärschlammerzeuger, die Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis zu 100.000 Einwohnern betreiben (§ 3 Abs. 3). Kleinere Anlagen dürfen zunächst auch weiterhin Klärschlamm auf Böden aufbringen, ohne Phosphor zurückzugewinnen. Diese Option steht den Anlagen ab 100.000 Einwohnern dann nicht zu, wenn der Klärschlamm einen Phosphorgehalt von weniger als 20 g/kg Trockenmasse aufweist oder bereits einer Rückgewinnung unterzogen wurde; in Frage kommt nur eine „anderweitige Abfallentsorgung“ (§ 3 Abs. 4).

Ab 1.1.2032 sind sodann auch Klärschlammerzeuger zur Phosphorrückgewinnung verpflichtet, deren Anlagen eine Ausbaugröße größer 50.000 Einwohner beträgt.

Es ist zu erwarten, dass die Verordnung massive Auswirkungen auf den Entsorgungsmarkt von Klärschlamm haben wird. Die Düngeverordnung hat bereits zum Anstieg der Entsorgungspreise geführt, weil viele Flächen für eine rechtskonforme Entsorgung weggefallen sind. Mit dem Verbot, Klärschlamm auf Böden aufzubringen, wird sich die Situation weiter verschärfen.

 

31.8.2017: NRW - das Ende der Veröffentlichung von Antragsunterlagen im Internet

Folgende Pressemitteilung hat das Ministerium für Umwelt, Landschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW heute herausgegeben:

"Seit 2014 enthalten die Gesetze für Verwaltungsverfahren eine Regelung, dass Unterlagen zur Genehmigung von Industrieanlagen nicht nur öffentlich auszulegen, sondern auch frei verfügbar im Internet zu veröffentlichen sind. Per Erlass vom März 2015 hatte das NRW-Umweltministerium der Vorgängerregierung verfügt, dass diese allgemein geltende gesetzliche Regelung auch auf die öffentliche Auslegung von Unterlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz anzuwenden ist. Darunter fielen dann zum Beispiel Anlagen der Chemieindustrie, in denen auch mit gefährlichen Stoffen gearbeitet wird und besondere Sicherheits- und Produktionsverfahren zum Einsatz kommen. 

"Uns haben viele Bedenken von Wirtschaftsverbänden und großen Unternehmen erreicht, die ernst zu nehmen sind", sagte Umweltministerin Christina Schulze Föcking. "Durch die weltweite Verfügbarkeit von Informationen im Internet ist ein erheblicher Abfluss von Know-How zu befürchten, auch jenseits des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Es ist zudem befürchten, dass die Gefahr für Sabotageakte oder terroristische Anschläge steigen könnte, wenn konkrete Angaben zu Anlagen, die zum Beispiel mit gefährlichen Stoffen arbeiten, einfach im Internet abrufbar sind. Deshalb haben wir den Erlass vom März 2015 aufgehoben." 

Damit setzt die Ministerin ein konkretes Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Dort heißt es wörtlich: "Wir unterstützen Industrie und Anlagenlieferanten beim Schutz ihres Know-hows vor dem Einblick ihrer globalen Wettbewerber und beim Schutz der Integrität von Industrieanlagen. Detaillierte Genehmigungsunterlagen aus umweltrechtlichen Verfahren, die Prozesse, Anlagen, Produkte und detaillierte Standortangaben zeigen, sind sensible und sicherheitsrelevante Dokumente. Der Erlass zur Veröffentlichungspflicht von Antragsunterlagen immissionsschutzrechtlicher Verfahren im Internet wird aufgehoben und durch eine Regelung ersetzt, die berechtigten Anwohnerinteressen und wirtschaftlichen Interessen gleichermaßen gerecht wird."

Es bleibt abzuwarten, ob eine ähnlich sensible Vorgehensweise auch für die Veröffentlichung von Überwachungsberichten im Internet folgen wird. 

 

28.7.2017: Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters tritt am 29.7.2017 in Kraft

Auf unserem Strafrechtsblog haben wir das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits vorgestellt. Es ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt in wesentlichen Teilen zum 29.7.2017 in Kraft.

Für Unternehmen der Entsorgungsbranche ist das Gesetz sehr wichtig. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, bei öffentlichen Vergaben und einem Auftragswert ab 30.000 Euro netto bei dem Register abzufragen, ob Eintragungen zum Bieter gespeichert sind. Eingetragungen können sich wiederum auf die Zuverlässigkeit auswirken, eine Grundvoraussetzung für die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb.

Erste Erläuterungen lesen Sie hier.

 

28.7.2017: HBCD - Verordnung tritt zum 1.8.2017 in Kraft

Die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung, oder: POP-Abfall-Überwachungsverordnung, ist am 24.7.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Verordnung regelt unter anderen die Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen, insbesondere mit HBCD behandelte Wärmedämmplatten, und tritt zum 1.8.2017 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 22.12.2016 aufgehoben; sie hatte das sog. Moratorium geregelt, also eine Übergangslösung für die Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen, um den im Herbst 2016 entstandenden Entsorgungsengpass zu beseitigen.

 

18.7.2017: Verpackungsgesetz veröffentlicht

Das Verpackungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt vom 12.7.2017 (Teil I Nr. 45) veröffentlicht worden. Es tritt am 1.1.2019 in Kraft.

Bereits zum 13.7.2017 sind die §§ 24 und 35 in Kraft getreten.

§ 24 Verpackungsgesetz regelt die Errichtung der Zentralen Stelle. Die Zentrale hat u.a. die Aufgabe, Registrierungen von Verpackungsherstellern vorzunehmen, eine Liste der registrierten Hersteller im Internet zu veröffentlichen, Mengenstromnachweise zu prüfen und für die wettbewerbsneutrale Ausschreibung von Sammelentsorgungsleistungen den Zugang zu einer elektronischen Ausschreibungsplattform zur Verfügung zu stellen.

§ 35 Verpackungsgesetz enthält diverse Übergangsvorschriften.

 

12.7.2017: Bundesrat beschließt Änderung der Mess- und Eichverordnung

In seiner Sitzung vom 7.7.2017 hat der Bundesrat auch die Mess- und Eichverordnung geändert. Das dürfte für viele Betreiber von LKW-Waagen eine positive Nachricht sein. In 2015 war die Mess- und Eichverordnung dahingehend geändert worden, dass Tara-Gewichtswerte nicht mehr gespeichert werden durften. Jeder LKW durfte also nicht "pauschal" im Vorfeld erfasst, sondern musste exakt verwogen werden mit dem Gewicht, das er tatsächlich im Moment der Verwiegung aufwies. Das sollte zu einer gerechteren Abrechnung führen.

In der Praxis führte diese Regelung aber nur zu Mehrkosten für alle Beteiligten. Die Verwiegung dauerte länger und wurde so teurer, als wenn sich die Beteiligten im Vorfeld auf ein festes Preisgefüge geeinigt hatten. Außerdem musste in zusätzliche Waagen investiert werden.

Diese in § 26 Abs. 2 Satz 2 MessEV enthaltene Regelung soll nun aufgehoben werden. Die Beteiligten dürfen dann frei vereinbaren, wie sie verwiegen und abrechnen wollen.

Der Änderungsvorschlag muss noch vom Bundeskabinett beschlossen werden.

 

7.7.2017: HBCD - Bundesrat stimmt Verordnung zur Entsorgung von Styropordämmplatten zu

In seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat der von der Bundesregierung vorgelegten Verordnung zur Entsorgung von HBCD-haltigen Wärmedämmplatten zugestimmt. 2016 war es zu einem massiven Entsorgungsnotstand gekommen, weil diese Abfälle durch eine Änderung der Abfallverzeichnisverordnung nicht mehr als nicht gefährliche Abfälle entsorgt werden konnten und Müllverbrennungsanlagen den nun gefährlich eingestuften Abfall nicht annehmen durften. Beginnend ab 1.1.2018 wird die nun verabschiedete Verordnung die Entsorgung solcher Abfälle regeln.

Grundsätzlich gilt ein Getrenntsammlungsgebot und ein Vermischungsverbot mit anderem Bauschutt. Sofern eine Vermischung stattgefunden hat, ist die Entsorgung des Gemisches nachweis- und registerpflichtig nach der Nachweisverordnung. Siehe bereits unser Blogbeitrag vom 7.6.2017.

 

7.7.2017: Gewerbeabfallverordnung vor dem Start - große Unsicherheit im Markt

Zum 1.8.2017 tritt die Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Die Unsicherheit ist bei allen Beteiligten groß. Der Erfolg der Gewerbeabfallverordnung hängt zu großen Teilen vom Vollzug ab. Die Getrennterfassung wird sich nur durchsetzen, wenn sie von allen praktiziert wird und nicht von preislich günstigeren Mischsammlern unterlaufen werden kann. Diejenigen, die Getrennthaltung praktizieren, dürfen keine Wettbewerbsnachteile haben. 

Gemeinsam mit der Entsorgergemeinschaft EGRW e.V., Frankfurt am Main, haben wir versucht, die Grundkonstruktion der Gewerbeabfallverordnung in einem Schaubild vereinfacht darzustellen. Der Preis der Veranschaulichung ist natürlich das Fehlen von Details. Sie kann und will das Schaubild nicht liefern. Vielmehr dient es dazu, Ihnen und Ihren Kunden einen ersten Anhaltspunkt zu geben und insofern einen kleinen Beitrag zu Ihrem Kundenservice zu liefern.

170707 - Schaubild GewerbeabfallV170707 - Schaubild GewerbeabfallV

 

26.6.2017: Rechtsanwalt Rehm Leiter des Fachausschusses Umweltstrafrecht

Stefan-Marc Rehm, Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt der Kanzlei talanwälte, Wuppertal, ist seit Juni 2017 Leiter des Fachausschusses für Umweltstrafrecht beim Verband „Deutscher Strafverteidiger Verband e.V.“.

Hintergrund ist, dass die Zahl der Umweltstraftaten statistisch zugenommen hat und strenger verfolgt werden. Dadurch steigen auch auf Seiten der Verteidigung die Kompetenzanforderungen. Kenntnisse des allgemeinen Strafrechts und Prozessrechts genügen hier nicht. Durch den neu gegründeten Fachausschuss soll eine hochkompetente Beratung und Verteidigung im Umweltstrafrecht gewährleistet werden. Wichtig, so Rechtsanwalt Rehm, sei hier insbesondere die Verbindung zum verwaltungsrechtlichen Umweltrecht, denn Umweltstrafrecht kann ohne umweltrechtlichen Hintergrund nicht beraten werden.

Die Schnittstelle zum Umweltverwaltungsrecht deckt er zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Patrick Blümcke ab, ebenfalls talanwälte, Wuppertal.

 

7.6.2017: HBCD - Bundeskabinett verabschiedet neue Verordnung

2016 hatte es gewaltige Engpässe bei der Entsorgung von Dämmplatten gegeben, die mit dem Flammschutzmittel HBCD versehen waren. Hintergrund war eine Änderung der Abfallverzeichnisverordnung. Sie verwies auf die EU-POP-Verordnung. Bei Vorliegen nur eines der dort genannten Parameter galt der Abfall als gefährlich. Dafür fehlten und fehlen den meisten Müllverbrennungsanlagen die Genehmigungen. Der Bundesrat hatte angesichts des Entsorgungsnotstandes ein bis Ende 2017 laufendes Moratorium erlassen, siehe dazu etwa unsere Meldung vom 28.12.2016 auf diesem Blog.

Zukünftig sollen HBCD-haltige Dämmplatten grundsätzlich getrennt gesammelt werden, nicht mehr als Teil eines Bauschuttgemisches. Die Entsorgung eines Gemisches bleibt zwar zulässig. In dem Fall wird das Gemisch aber nachweis- und registerpflichtig gemäß  Nachweisverordnung. Den Nachweis über die Entsorgung dieser Abfälle hatte bereits der Bundesrat gefordert (BR-Drs. 340/15). Eine Einstufung als gefährlich kommt nur dann in Frage, wenn dies europarechtlich geboten ist.

Die Verordnung hat das Bundeskabinett heute beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

 

1.6.2017: Bußgelder bei Verweigerung der Rücknahme von Elektroaltgeräten

Heute tritt eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Kraft. Die Änderung betrifft die Bußgeldhöhe. Nach dem am 24.10.2015 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind Händler mit einer Verkaufs- bzw. Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm verpflichtet, Altgeräte auch dann zurückzunehmen, wenn der Kunde ein neues Gerät erwirbt und ein altes Gerät zurückgeben möchte, das er bei einem anderen Händler gekauft hatte. Auch sind bestimmte kleine Elektroaltgeräte selbst dann zurückzunehmen, wenn der Bürger gar kein neues Gerät kauft. Einige Händler, auf die diese Regelungen anwendbar sind, hatten die Rücknahme verweigert. Ab heute gilt bei einer unberechtigten Verweigerung ein Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro.

Hintergrund ist, dass Elektroaltgeräte wertvolle Rohstoffe enthalten, die zurück gewonnen werden sollen. Dabei ist eine einfache Rückgabemöglichkeit für den Bürger wichtig.

 

12.5.2017: Verpackungsgesetz im Bundesrat beschlossen

In seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat das Verpackungsgesetz beschlossen. Er ist damit dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 31.3.2017 gefolgt. Der Umweltausschuss des Bundesrates hatte noch die Anrufung des Vermittlungsausschusses empfohlen. Dem ist der Bundesrat heute nicht gefolgt.

Das Verpackungsgesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll überwiegend zum 1.1.2019 in Kraft treten.

Ab dann werden höhere Recyclingquoten gelten. Für Kunststoffverpackungen wird die Quote von heute 36 % auf 63 % steigen, für Metalle, Papier und Glas auf 90 %. Die Kommunen werden deutlich gestärkt. Sie können zukünftig selbst entscheiden, in welchem Umfang sie Sammlungen durchführen. Insbesondere können sie sich dafür entscheiden, neben den Verpackungen auch sogenannte stoffgleiche Nichtverpackungen über eine einheitliche Wertstofftonne zu erfassen. Stoffgleiche Nichtverpackungen sind Abfälle, die aus gleichen Materialien bestehen wie Verpackungen, aber keine Verpackungen sind, z.B. Kleiderbügel und Kinderspielzeug aus Kunststoff, Pfanne aus Eisen.

Für Verbraucher ist wichtig, dass beim Einkauf Regale mit Mehrwegflaschen besonders gekennzeichnet werden. Pfandpflichtig werden zusätzlich Fruchtsaftschorlen und Mischgetränke mit einem Molke-Anteil.

 

5.5.2017: Verpackungsgesetz in den Vermittlungsausschuss?

In seiner Sitzung vom 2.5.2017 hat der Umweltausschuss des Bundesrates beschlossen, dem Bundesrat zu empfehlen, das Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (Verpackungsgesetz) dem Vermittlungsausschus zuzuleiten. Ziel ist die Aufhebung des dazu ergangenen Gesetzesbeschlusses des Bundestages vom 31.3.2017.

Grund für die Ablehnung ist, dass es nach jahrelangen Diskussionen noch immer nicht gelungen sei, ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz auf den Weg zu bringen. Damit sei bis auf Weiteres die Chance vertan, durch eine bürgerfreundliche gemeinsame Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen eine Verbesserung bei der Erfassung von Sekundärrohstoffen zu erreichen und die Sammelmengen an Wertstoffen deutlich zu erhöhen. 

Der Bundesrat wird am 12.5.2017 darüber abschließend beraten.

 

5.5.2017: Aufsatz zur Novelle der Entsorgungsfachbetriebverordnung

Wer sich über die Neuerungen und Auswirkungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), die zum 1.6.2017 in Kraft treten wird, informieren möchte, findet ausführliche Informationen in dem Aufsatz "Die Novelle der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - ein "unvorteilhaftes" Geschenk". Verfasser ist Rechtsanwalt Dr. Blümcke, talanwälte. Der Aufsatz ist erschienen in der Zeitschrift Wasser und Abfall, Heft 4/2017, Seite 34.

Bei Interesse mailen wir Ihnen eine elektronische Kopie auch gerne zu. Schicken Sie uns einfach eine Email an info@talanwaelte.de.

 

3.5.2017: Ersatzbaustoffverordnung im Bundeskabinett beschlossen

Am 3.5.2017 hat das Bundeskabinett die Ersatzbaustoffverordnung beschlossen. Es handelt sich um eine Mantelverordnung. Das heißt, neben der eigentlichen Ersatzbaustoffverordnung werden weitere Verordnungen angepasst. Die Ersatzbaustoffverordnung soll erstmals bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Grundlagen für das Recycling mineralischer Abfälle und deren Einsatz in technischen Bauwerken schaffen.

Die Ersatzbaustoffverordnung erfasst zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen und legt fest, wie daraus Sekundärbaustoffe hergestellt werden können, um natürliche Rohstoffe zu schonen. Dazu enthält sie ein System der Güteüberwachung und legt Kriterien für das Abfallende und den Status von Nebenprodukten fest. Generell gilt, dass die Materialqualität Ausschlag gibt, wo und wie ein Sekundärbaustoff eingesetzt werden kann.

Bundeseinheitliche Regeln sind von vielen Erzeugern von Sekundärbaustoffen seit langem gefordert worden. Derzeit können Grenzwerte und Einbaumöglichkeiten nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern von Kommune zu Kommune variieren. Das bedeutet für den Erzeuger ein erhöhtes Haftungsrisiko.

Daneben werden die Bundesbodenschutzverordnung angepasst und die Vorgaben für die Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen geregelt.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.

 

24.4.2017: Gewerbeabfallverordnung und AwSV verkündet

Die Gewerbeabfallverordnung ist im Bundesgesetzblatt vom 21.4.2017 (Teil I, Nr. 22), Seite 896, verkündet worden. Sie tritt zum 1.8.2017 in Kraft (§ 15 Abs. 1 GewAbfV).

Ebenfalls zum 1.8.2017 wird die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft treten; sie wurde auch im Bundesgesetzblatt vom 21.4.2017 verkündet, dort Seite 905.

 

5.4.2017: Das Ende der Heizwertklausel

Das Ende der Heizwertklausel - oder: des Heizwertkriteriums - ist gekommen. Im Bundesgesetzblatt vom 30.3.2017 (BGBl. I, Nr. 5, Seite 567) ist das Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes verkündet worden. Artikel 1 hebt § 8 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auf. 

§ 8 Abs. 3 KrWG enthält die sog. Heizwertklausel. Danach soll die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung gleichstehen, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt. Dieses Kriterium hatte die EU-Kommission als europarechtswidrig kritisiert, denn die Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) kennt eine solche Regelung nicht. Die Bundesregierung hatte zunächst daran festgehalten, aber angekündigt, die Notwendigkeit der Heizwerklausel zu überprüfen. Diese Notwendigkeit sei nun nicht mehr gegeben.

Das Gesetz wird zum 1.6.2017 in Kraft treten.

Betroffen ist vor allem die chemische Industrie. Für einen effektiven Vollzug hat der Bundesrat die Bundesregierung bereits aufgefordert, schnellstens in Absprache mit den Ländern eine Vollzugshilfe zu erarbeiten (BR-Drs. 29/1/17 vom 27.2.2017).

 

30.3.2017: Bundestag beschließt Gewerbeabfallverordnung

In seiner Sitzung vom 30.3.2017 hat der Bundestag über die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung entschieden. Vorausgegangen waren Empfehlungen des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BT-Drs. 18/11772) zur Anpassung der Verordnung gemäß BT-Drs. 18/11293. Der Bundestag stimmte mit den Stimmen der Koalition ohne Gegenstimmen bei Enthaltung der Opposition den Empfehlungen zu.

Damit kann die Novelle der Gewerbeabfallverordnung zur Verkündung vorbereitet werden. Sollte die Gewerbeabfallverordnung noch im April 2017 verkündet werden, würde sie zum 1.8.2017 in Kraft treten.

 

10.3.2017: Bundesrat beschließt Reform des Düngegesetzes

In seiner Sitzung am 10.3.2017 hat der Bundesrat der Reform des Düngegestzes zugestimmt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend soll, wie bereits erwähnt, die Düngeverordnung EU-rechtlichen Vorgaben angepasst werden.

Im April 2016 reichte die EU-Kommission eine Klage gegen Deutschland beim Europäischen Gerichtshof ein. Erhebungen aus 2012 ergaben, dass die Nitratbelastung des Grundwassers in Deutschland weiter gestiegen war. Deutschland hatte in der Folge nach Auffassung der EU-Kommission keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen, um die Nitratbelastung zu bekämpfen. Der Bundesrat drängt deshalb darauf, mit der EU-Kommission zu klären, ob Düngegesetz und Düngeverordnung in ihrer künftig geltenden Fassung europäischem Recht entspricht. Damit sollen Strafzahlungen aus dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof vermieden werden.

 

8.3.2017: Gewerbeabfallverordnung tritt voraussichtlich am 1.8.2017 in Kraft

Nach dem Bundesrat am 10.2.2017 hat am 22.2.2017 auch das Bundeskabinett die Gewerbeabfallverordnung beschlossen, und zwar in unveränderter Form. Am 30.3.2017 wird sich der Bundestag abschließend mit der Gewerbeabfallverordnung befassen. Beschließt er sie ohne Änderungen, könnte sie im April 2017 verkündet werden und zum 1.8.2017 in Kraft treten.

 

8.3.2017: Änderung Düngegesetz - Abstimmung im Bundesrat am 10.3.2017

Am 16.2.2017 hatte der Bundestag die Änderung des Düngegesetzes beschlossen. Damit soll die europäische Nitratrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie soll das Überdüngen, insbesondere durch Verwendung von Gülle, verhindern. Das dient dem Schutz der Ackerflächen und des Grundwassers. Der Stoffstrom Gülle soll strenger überwacht werden, damit die eingebrachte Nährstoffmenge besser bilanziert werden kann. Das führt zu Mehrbelastungen bei den Landwirten, für die unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes – GAK“ vorgesehen sind.

In der Folge wird auch die Düngeverordnung an die EU-Vorgaben angepasst (BR-Drs. 148/17).

 

14.2.2017: Bundesrat beschließt Gewerbeabfallverordnung mit wenigen Änderungen

In der Sitzung am 10.2.2017 hat der Bundesrat dem Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung der Gewerbeabfallverordnung mit Änderungen zugestimmt.

Zur Definition „gewerbliche Siedlungsabfälle“: nach dem Entwurf der Bundesregierung sind gewerbliche Siedlungsabfälle auch weitere, nicht in Kapitel 20 der Abfallverzeichnisverordnung genannte gewerbliche und industrielle Abfälle, die auf demselben Weg wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können. Der Bundesrat schlägt vor, nicht auf den Entsorgungsweg, sondern auf die Vergleichbarkeit dieser Abfälle selbst mit Abfällen aus privaten Haushaltsabfällen abzustellen, und zwar hinsichtlich Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten. 

„Hygienepapier“ soll bei der Erfassung der Fraktion Papier, Pappe, Karton ausgenommen sein. Kurzfaserigkeit und eine hohe Verschmutzung gefährdeten die hochwertige Verwertung dieser Fraktion.

Auf einen hohen Grad an Verschmutzung einer Fraktion soll es künftig nicht mehr ankommen, wenn es um die Bewertung einer getrennten Erfassung als wirtschaftlich unzumutbar geht. Der Bundesrat befürchtet, dass Fraktionen absichtlich verschmutzt werden, um so der Pflicht zur hochwertigen Verwertung zu entkommen und kostengünstiger in der Müllverbrennung verwerten zu können.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zur zeitnahen Vorlage des Verordnungspaketes über die Ersatzbaustoffverordnung sowie Änderung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung auf. Auch solle das Ziel zum verbesserten Einsatz von Recycling-Baustoffen bis 2030 stärker verfolgt werden, ebenso das Ausschleusen von Gips aus Bau- und Abbruchabfällen.

 

10.2.2017: Anhörung Ersatzbaustoffverordnung am 2.3.2017

Das seit vielen Jahren diskutierte Vorhaben Ersatzbaustoffverordnung (häufig auch Mantelverordnung genannt) scheint auf die Zielgerade zu gehen. Nachdem in 2015 der bereits dritte Referentenentwurf veröffentlicht worden war, folgte ein Planspiel zur Prüfung der praktischen Auswirkungen, das inzwischen abgeschlossen und bewertet ist. Einen Vorentwurf des Abschlussberichts zum Planspiel können Sie hier herunterladen: http://www.bmub.bund.de/N53979/

Die Ersatzbaustoffverordnung soll bundeseinheitlich Schadstoffe, die bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser eindringen können, begrenzen. Mineralische Ersatzbaustoffe sind u.a. Recycling-Baustoffe, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Für jeden Stoff werden Grenzwerte vorgegeben. Sie hängen davon ab, wie und wo die Ersatzbaustoffe eingebaut werden. Daneben wird die BBodSchV angepasst und auf die Ersatzbaustoffverordnung zugeschnitten. Auch Deponieverordnung und Gewerbeabfallverordnung werden geändert, letztere insbsondere im Hinblick auf die Anforderungen zur Getrennthaltung von mineralischen Abfällen, die bei Reparatur, Rückbau und Sanierung von technischen Bauwerken entstehen. Die Verrechtlichung der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GfS-Werte) durch Änderung der Grundwasserverordnung dagegen wird aus der Verordnung ausgekoppelt.

Die Anhörung der Interessenvertreter findet am 2.3.2017 im BMUB in Bonn statt.

 

31.1.2017: Wertstoffgesetz, Verpackungsgesetz, Wertstoffgesetz...

Das Wertstoffgesetz ist tot, es lebe das Wertstoffgesetz. Der Entwurf des Wertstoffgesetzes, der letztes Jahr gescheitert ist, sollte helfen, "stoffgleiche Nicht-Verpackungen" vor der Restmüll-Tonne und damit vor der Verbrennung zu bewahren, insbesondere metall- und kunststoffhaltige Abfälle aus privaten Haushalten. Das Ziel war die Förderung der stofflichen Verwertung und damit die hochwertigere Verwertung gegenüber der energetischen Verwertung. Kommunen, Länder und Wirtschaft stritten lange um die Erfassung, Sortierung und Verwertung. Die öffentliche Hand war der Auffassung, sie sei für die Erfassung zuständig. Die Wirtschaft forderte die öffentliche Ausschreibung von Erfassungsdienstleistungen. Eine Einigung scheiterte, das Verpackungsgesetz als Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung sollte Rechtssicherheit schaffen; stoffgleiche Nicht-Verpackungen sollten hierüber aber nicht erfasst werden.

Auch dieses Vorhaben scheint jedoch nicht mehrheitsfähig. Jedenfalls ist der Umweltausschuss des Bundesrates gegen den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf des Verpackungsgesetzes und fordert ein umfassendes Wertstoffgesetz. Wertstoffe aus privaten Haushalten stünden der Kommune als Kernbereich der Daseinsvorsorge zu. Dieser Streit wird vor dem Hintergrund der starken Rekommunalisierung des Abfallmarktes seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1.6.2012 ausgetragen. Der Bundesrat wird am 10.2.2017 über die Empfehlung des Umweltausschusses beraten.

 

18.1.2017: Novellierung Klärschlammverordnung im Bundeskabinett beschlossen

Die seit 1992 bestehende Klärschlammverordnung wird novelliert. Damit setzt die Bundesregierung eine Vorgabe des Koalitionsvertrags um, nach dem die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken beendet werden soll. Ziel ist es, den wichtigen Rohstoff Phosphor aus dem Klärschlamm zurück zu gewinnen. Weltweit konzentrieren sich die größten Rohphosphatvorkommen auf Marokko, China, USA, Südafrika, Irak und Jordanien. Die Phosphatrückgewinnung soll von Einfuhren unabhängig machen.

Allerdings sieht die Novelle den Ausstieg aus der bodenbezogenen, landwirtschaftlichen Verwertung vor. Das gilt für alle Schlämme, die in Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von zunächst 100.000 Einwohnern und später von 50.000 Einwohnern anfallen. Nach der Rückgewinnung des Phosphors aus dem Klärschlamm soll der Rest energetisch verwertet, also verbrannt werden. Geschieht dies in Monoverbrennungsanlagen, kann Phosphor aus der Klärschlammverbrennungsasche gewonnen werden. Mit der Verbrennung gehen allerdings auch weitere Ressourcen verloren, wie Stickstoff und Humus bildende Kohlenstoffverbindungen. Für aufbereiteten und güteüberwachten Klärschlamm bedeutet die Novelle weitgehend das Aus.

Verbände haben Eingaben bei der EU-Kommission eingereicht. Sie kritisieren, dass die derzeitigen Aufbereiter in ihrer Existenz bedroht sind. Die Novelle sei überdies weder mit der EU-Klärschlammrichtlinie (86/278/EWG) noch mit der Abfallhierarchie gemäß Art. 4 der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) vereinbar.

Es gelten Übergangsfristen von bis zu 15 Jahren. Großtechnische Verfahren zur Rückgewinnung müssen erst noch entwickelt, die Pflanzenverfügbarkeit des zurückgewonnenen Phosphors noch erreicht werden. Die Rückgewinnung ist enorm teuer, sodass mit einer Erhöhung von Abwassergebühren zu rechnen sein dürfte.

Die Novelle ist in Brüssel notifiziert worden, die Stillhaltefrist endete am 27.12.2016. Nach dem Kabinettsbeschluss muss nun noch der Bundesrat zustimmen.

 

9.1.2017: Stand Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung ist am 11.11.2016 im Bundeskabinett beschlossen worden. Zuvor war die Gewerbeabfallverordnung in Brüssel notifiziert worden, die Stillhaltefrist war am 31.10.2016 abgelaufen. Damit kann das parlamentarische Verfahren beginnen; sowohl Bundestag als auch Bundesrat sind beteiligt. Mit dem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist im Frühjahr 2017 zu rechnen. Die novellierte Gewerbeabfallverordnung tritt vier Monate nach Verkündung in Kraft.

 

28.12.2016: HBCD - Bundesrat beschließt Aussetzung der AVV

Der wohl größte Entsorgungsnotstand in 2016 ist vorläufig beendet: die Entsorgung von Abfällen mit Hexabromcyclododecan (HBCD). Mit Beschluss vom 16.12.2016 hat der Bundesrat entschieden (BR-Drs. 752/16), für ein Jahr zu den bisherigen Regelungen der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) zurück zu kehren.

Hintergrund: im März 2016 war die AVV aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben geändert worden. Abfälle, bei denen mindestens eine der in Anhang IV der EU-VO 850/2004 über persistene organische Schadstoffe ("POP-Verordnung") genannten Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten ist, werden als gefährlich eingestuft. Das trifft für HBCD zu, das insbesondere als Flammschutz bei Dämmplatten (Styropor) zum Einsatz kommt. Für die energetische Verwertung des nunmehr gefährlichen Abfalls haben viele Müllverbrennungsanlagen aber keine immissionsschutzrechtliche Zulassung. So entstand ein Entsorgungsengpass, der zu massiven Preissteigerungen führte und vor allem Handwerker schwer traf.

Nachdem nahezu alle Bundesländer über Erlasse Zwischenlösungen erarbeitet hatten, hat der Bundesrat die Änderung der AVV bis zum 30.12.2017 aufgehoben.

 

7.12.2016: Entsorgungsfachbetriebverordnung novelliert

Zum 1.6.2017 tritt die neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in Kraft; die Novelle wurde am 7.12.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (Teil I, Nr. 58, S. 2770). Für die Praxis wird es sowohl auf Seiten der Behörden als auch insbesondere für Zertifizierer und Betriebe zu deutlichen Veränderungen kommen. Hier einige Schlaglichter:

  • Es gibt nur noch eine Verordnung, Entsorgergemeinschaftsrichtlinie und EfbV werden vereinheitlicht.
  • Die Regelungen der Sachverständigen sind jetzt in der EfbV enthalten und nicht mehr in LAGA und UAG verstreut.
  • Die lokalen Überwachungsbehörden werden zukünftig an den Terminen des Audits teilnehmen dürfen.
  • Noch nicht zertifizierte Unternehmen müssen sich einer Vorprüfung unterziehen. Sie soll - prognostisch - ermitteln, ob das Unternehmen eine reale Chance hat, zertifiziert zu werden. Die Erkenntnisse aus der Vorprüfung muss der Zertifizierer seiner Behörde übermitteln, die wiederum muss es der Überwachungsbehörde mitteilen.
  • Alle drei Jahre muss der Sachverständige durch einen weiteren Sachverständigen oder eine geeignete Person begleitet werden (witness audit).
  • Die Zertifizierer sind verpflichtet, unangekündigte Kontrollen durchzuführen.
  • Nach fünf Jahren durchgängiger Zertifizierung ist der Sachverständige (nicht der Zertifizierer) zu wechseln.
  • Die für die Entsorgergemeinschaft zuständige Anerkennungsbehörde darf an den Sitzungen des Überwachungsausschusses der Entsorgergemeinschaft teilnehmen, der über die Zertifizierung entscheidet.
  • Der Überwachungsbericht muss mit dem Zertifikat der für den Zertifizierer zuständigen Behörde übermittelt werden.
  • Es wird ein bundesweit einheitliches Register über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe errichtet.


Es ergibt sich ein klares Muster zu mehr Überwachung. Privilegierungen gibt es keine. Der Mehraufwand steigt für alle Beteiligten. Die LAGA arbeitet bereits an einer Vollzugshilfe, über die wir hier berichten werden.