COVID-19

Wir sind weiterhin für Sie da!

Trotz COVID-19 sind wir uneingeschränkt für Sie da. Der Großteil des Teams kümmert sich nun aus dem Homeoffice um Ihre Anliegen. Weiterhin können Sie uns wie gewohnt telefonisch und per E-Mail erreichen. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, bevor Sie unsere Kanzleiräume aufsuchen. Vieles kann bereits auf diesem Wege miteinander besprochen werden - gerne auch per Videokonferenz. Persönliche Besprechungen in unseren Räumen werden wir durchführen, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Wollen Sie Unterlagen abgeben, können Sie dies jederzeit tun.

Bleiben Sie gesund!

Sprechen Sie uns an, wenn wir Ihnen bei aktuellen vertragsrechtlichen, mietrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sonstigen Anliegen helfen können.

Nachfolgend informieren wir Sie über laufende rechtliche Auswirkungen und Entwicklungen der COVID-19-Pandemie:

27.04.2020: Maskenpflicht ab dem 27.04.2020

Ab Montag, dem 27.04.2020, besteht in ganz Deutschland die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes. Das Tragen einer Maske soll die Ansteckung des COVID-19 Virus verhindern, insbesondere beim Wiederbeleben des öffentlichen Lebens.

Für die Maskenpflicht gilt: Alltags- oder Communitymasken sind ausreichend. Dazu zählen auch selbstgenähte Masken oder übers Gesicht gezogene Schals. Wichtig ist, dass der Mund und die Nase bedeckt sind, um so den Schutz von anderen Menschen zu gewährleisten.

Das Tragen einer Maske ist verpflichtend beim Einkaufen sowie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Zudem herrscht eine Maskenpflicht auch überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

27.04.2020: NRW - Auch im Freien gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern

Ab dem 27.04.2020 gilt die Maskenpflicht auch in NRW: Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie beim Einkaufen muss eine Atemschutzmaske getragen werden. Die Pflicht gilt insbesondere auch dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Abstandsregelung wurde nun zusammen mit der Maskenpflicht in den § 12a der Schutzverordnung NRW hinzugefügt.

Jeder ist nunmehr verpflichtet, in der Öffentlichkeit niemanden zu gefährden und einen grundsätzlichen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Mindestabstandspflicht gilt neben der Maskenpflicht: Das bedeutet, dass auch beim Tragen einer Maske ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Ausgenommen von dem Abstandsgebot sind:

·         Verwandte in gerader Linie

·         Geschwister

·         Ehegatten und Lebenspartner/innen

·         in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen und

·         die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen

27.04.2020: Schutz vor Ansteckung am Arbeitsplatz

Seit dem 20.04.2020 haben wieder zahlreiche Geschäfte geöffnet: Geschäfte, mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800qm sowie Fahrradhändler, KfZ-Händler, Buchhandlungen, Einrichtungshäuser und Babyfachmärkte. Das bedeutet nicht nur, dass das öffentliche Leben schrittweise wieder hochgefahren wird, sondern das zahlreiche Bürgerinnen und Bürger zurück an ihren Arbeitsplatz kehren. Viele waren seit dem Lockdown am 18.03.2020 im Homeoffice oder konnten gar nicht mehr arbeiten. Das Bundeskabinett hat deshalb Richtlinien beschlossen, damit eine Ansteckung von COVID-19 am Arbeitsplatz verhindert werden kann.

Bundesarbeitsminister Heil stellte die neuen Arbeitsschutzregeln vor, die in Zusammenarbeit mit Arbeitgebern und Gewerkschaften erarbeitet wurden. Die Regelungen gelten sowohl für Betriebe, welche den Betrieb erst seit dem 20.04.2020 wieder führen, als auch für Betriebe, die schon vorher geöffnet waren. Bei dem Wiederbeleben der Wirtschaft ist nunmehr größte Vorsicht geboten, damit die Infektionszahlen nicht wieder ansteigen. Damit die Sicherheit gewährleistet werden kann, wurde ein Zehn-Punkte Beschluss zum Arbeitsschutz in der Coronakrise vereinbart.

Der Beschluss besagt, dass an allen Arbeitsplätzen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden soll. An Arbeitsplätzen, an denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen entsprechende Vorkehrungen, wie die Errichtung von Trennwänden, getroffen werden. Sollte eine solche Trennung nicht möglich sein, müssen die Beschäftigten Atemschutzmasken tragen.

Zudem müssen Betriebsabläufe so organisiert werden, dass die Beschäftigten möglichst wenig Kontakt zu einander haben. Dies kann insbesondere durch die Arbeit im Homeoffice gewährleistet werden, sowie feste Regelungen zu Schichtdiensten und Pausenzeiten. Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr dürfen Beschäftigte auf keinen Fall zur Arbeit kommen, wenn sie sich krank fühlen oder krank sind. Es muss gewährleistet werden, dass den Beschäftigten vor Ort ausreichend Waschgelegenheiten und Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen, sowie eine regelmäßige Reinigung der Arbeitsstätten.

27.04.2020: Neue Maßnahmen für die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19

Am 23.04.2020 hat die Koalition eine Reihe von Beschlüssen gefasst, um die wirtschaftlichen Folgen durch COVID-19 abzumildern. Seit dem Lockdown am 18.03.2020 mussten zahlreiche Betriebe schließen, Kurzarbeit anmelden und Soforthilfen beantragen. Aufgrund von COVID-19 haben Unternehmen mit finanziellen Einbußen zu kämpfen, sodass viele vor einer wirtschaftlichen Krise stehen. Um die Folgen abzumildern, hat die Koalition folgende Beschlüsse gefasst:

Das Kurzarbeitergeld soll künftig erhöht werden. In den ersten drei Monaten der Kurzarbeit sollen weiterhin die bestehenden Kurzarbeitergeld-Sätze bestehen. Ab dem vierten Monat sollen kinderlose Beschäftigte dann 70 Prozent und Beschäftigte mit Kindern 77 Prozent des Lohnausfalls gezahlt bekommen. Ab dem siebten Monat soll eine weitere Erhöhung auf 80 oder 87 Prozent erfolgen. Voraussetzung der Erhöhung ist, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfällt.

Außerdem soll es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Gastronomiebetriebe geben: Vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 soll der Mehrwertsteuersatz für Speisen auf sieben Prozent verringert werden. Bisher gilt ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.

Das Arbeitslosengeld soll für einige Betroffene um drei Monate verlängert werden: Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

Für kleine und mittelständische Unternehmen soll es eine Steuererleichterung geben: Unternehmen sollen erwartete Verluste mit bereits für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen verrechnen dürfen.

Zuletzt sollen Schülerinnen und Schüler beim sogenannten „Homeschooling“ unterstützt werden: Seit dem Lockdown sind auch alle Schulen geschlossen, sodass die Schülerinnen und Schüler seitdem von Zuhause lernen. Dies erfolgt durch digitale Aufgaben, Online-Unterricht oder Ähnliches. Künftig sollen 500 Millionen Euro für den digitalen Unterricht zur Verfügung gestellt werden. Bedürftige Schülerinnen und Schüler sollen einen Zuschuss von 150 Euro erhalten, um sich mit entsprechenden technischen Geräten auszurüsten.

16.04.2020: Lockerung der Coronamaßnahmen: Wie geht es ab dem 20.04.2020 weiter?

Seit dem 18.03.2020 ist das öffentliche Leben in NRW nahezu komplett runter gefahren. Schulen, Kitas und fast alle Geschäfte sind seither geschlossen, Veranstaltungen abgesagt und die Mehrheit der Leute im Homeoffice. Der „Lockdown“ sollte bis zu diesem Sonntag, den 19.04.2020, gehen. Bei vielen herrscht nun Unsicherheit, wie der Alltag ab nächster Woche weiter gehen wird. Der Bund und die Länder haben am 15.04.2020 deshalb über die derzeitige Situation und die Lockerung von Coronamaßnahmen entschieden:

Ab dem 20.04.2020 dürfen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800qm wieder öffnen. Dabei müssen strenge Hygieneauflagen eingehalten werden, damit der Schutz der Menschen auch weiterhin gewährleistet werden kann. Es muss unter anderem gewährleistet werden, dass der Zutritt von Personen gesteuert wird und sich keine Warteschlagen vor Geschäften bilden. Aber: Von der 800qm Regelung sind Kfz-Händler, Fahrradhändler sowie Buchhandlungen ausgenommen. Diese Geschäfte dürfen unabhängig von ihrer Verkaufsfläche, unter den gleichen strengen Hygienevorschriften, wieder öffnen.

Die Öffnung von Schulen und der Schulbetrieb erfolgen für einige Schülerinnen und Schüler ab dem 04.05.2020. Dazu zählen Schüler der Abschlussklassen dieses Schuljahres sowie der qualifikationsrelevanten Jahrgänge der allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen absolvieren sollen. Außerdem sollen Schülerinnen und Schüler der letzten Klasse der Grundschule wieder zur Schule gehen können, damit der Wechsel auf die weiterführende Schule erfolgen kann. Bis zum 04.05.2020 sind die Schulträger dazu angehalten, hygienische Vorkehrungen in den Schulen zu erschaffen und den Erhalt dauerhaft sicherzustellen.

Bei den Öffnungen von Kitas gibt es derzeit keine Lockerungen, sodass Kitas vorerst weiterhin geschlossen bleiben müssen. Die bisherige Notbetreuung für Eltern aus unentbehrlichen berufsgruppen soll jedoch künftig auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet werden.

Ab dem 04.05.2020 dürfen Friseurbetriebe ihren Betrieb unter strengen Auflagen wieder aufnehmen. Auch sie haben bis zum 04.05.2020 Zeit, in ihren Betrieben Hygienevorkehrungen zu treffen. Insbesondere muss der Zutritt von Kunden kontrolliert werden, um lange Warteschlagen vor den Friseurgeschäften zu vermeiden. Zudem müssen persönliche Schutzmaßnahmen durch eine geeignete Schutzausrüstung getroffen werden.

Gastronomiebetriebe sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege bleiben vorerst weiterhin geschlossen. Außerdem bleiben Großveranstaltungen wie Konzerte oder Fußballspiele bis zum 31.08.2020 untersagt.

Abgesehen von diesen Lockerungen bleiben alle weiteren bisherigen Maßnahmen bestehen und werden vorerst bis zum 03.05.2020 verlängert. Das bedeutet, dass weiterhin das Kontaktverbot besteht und zudem ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Die Regierung empfiehlt zum Schutz die Nutzung von Alltagsmasken, insbesondere im öffentlichen Personalverkehr sowie beim Besuch von Geschäften.

16.04.2020: UPDATE Ischgl - Staatsanwaltschaft Innsbruck eröffnet Ermittlungsverfahren (hierzu auch unser Beitrag vom 03.04.2020)

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat ein offizielles Ermittlungsverfahren wegen der möglichen „Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten“ eröffnet. Der Ausgang des Ermittlungsverfahrens dürfte für etwaige Privatklagen richtungsweisend sein. Die Staatsanwaltschaft betonte jedoch zunächst, dass derzeit keine Belege oder Beweise vorlägen, gleichwohl aber den zwischenzeitlich eingegangenen Anzeigen gegen mehrere Personen nachgegangen wird. Mit den Nachforschungen ist das Landeskriminalamt Tirol betraut. Es soll insbesondere überprüft werden, ob es zu gesundheitsgefährdenden Absprachen von Beteiligten kam, einen vorzeitigen Abbruch der Skisaison zu verhindern und ob insoweit schuldhaft die Ausbreitung von COVID-19 herbeigeführt wurde.

09.04.2020: Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Die Corona-Pandemie stellt uns derzeit vor viele neue Herausforderungen und Schwierigkeiten. Insbesondere die Wirtschaft wird durch COVID-19 stark beeinträchtigt, sodass viele Unternehmen mit finanziellen Problemen zu kämpfen haben. Doch in einigen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten: Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

Der Anspruch besteht jedoch nicht bei Umsatzeinbußen, die aufgrund der vom Bund, Land NRW oder freiwillig beschlossenen Betriebsschließungen entstehen. Dazu gehören unter anderem die Schließungen von Schulen und Kindertagesstätten oder auch Betriebsschließungen von Fitnessstudios und Bars. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn der Verdienstausfall aufgrund einer nach dem IfSG ausgesprochenen Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes erfolgt. Die Anordnung erfolgt durch das zuständige Gesundheits- oder Ordnungsamt.

Bei einem Tätigkeitsverbot nach dem IfSG wird einzelnen Personen untersagt, eine bestimmte Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum auszuüben. Dies erfolgt insbesondere bei Personen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen und beispielsweise durch infizierte Wunden Krankheitserreger übertragen können. In unserer derzeitigen Situation mit COVID-19 ist das häufigste Szenario die „Quarantäne“. Ist in einem Unternehmen z.B. ein Mitarbeiter an COVID-19 erkrankt, werden alle Kontaktpersonen des Unternehmens auf behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt bis klar ist, ob sie selber infiziert sind. In diesem Fall steht den Betroffenen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG zu.

Berechtigt sind dabei Arbeitnehmer/innen, Selbstständige und Freiberufler/innen. Der Antrag muss vom Arbeitgeber oder Selbständigen gestellt werden. Der Arbeitnehmer muss den Lohn an die Arbeitnehmer/innen fortzahlen und in Vorleistung gehen, bis er den ausgezahlten Betrag vom zuständigen Verband zurückgezahlt bekommt. Der Antrag muss sowohl für Arbeitgeber als auch Selbstständige innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne gestellt werden. Wird der Antrag bewilligt, wird in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erstattet. Ab der siebten Woche beträgt die Entschädigung die Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse.

09.04.2020: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis September 2020

Durch COVID-19 hat sich in den letzten Wochen vieles verändert. Insbesondere die Wirtschaft hat mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Unternehmen stehen vor finanziellen Schwierigkeiten bis hin zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Insbesondere kleine Unternehmen oder Startups können ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Die Bundesregierung möchte eine bevorstehende Welle von Insolvenzanträgen vermeiden: Die Antragspflicht ist bis September 2020 ausgesetzt worden.

Nach unserer bisherigen Gesetzeslage muss ein Unternehmen, das seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bedienen kann, der Antragspflicht gemäß §15a Insolvenzordnung grundsätzlich nachkommen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen Antrag auf Insolvenzeröffnung einzureichen. In der derzeitigen Situation mit COVID-19 würde das zu einer voraussichtlich starken Welle von Insolvenzanträgen führen.

Die Bundesregierung hat daher mit der Gesetzesänderung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CorInsAG) die Antragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dadurch sollen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, durch Finanzierungshilfen oder öffentliche Hilfen eine Insolvenzeröffnung vermeiden zu können, ohne dafür nur drei Wochen Zeit zu haben.

Es müssen folgende Voraussetzungen für die verlängerte Frist bestehen:

  • Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sind Folge des COVID-19
  • die wirtschaftliche Notlage darf nicht vor dem 31.12.2019 bereits bestanden haben
  • das Unternehmen muss nachweislich Hilfsmittel beantragt haben, diese jedoch noch nicht erhalten haben
  • eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, dass eine gute Chance für eine künftige Sanierung des Unternehmens besteht

09.04.2020: Reiserecht - Die Auswirkungen der Coronakrise auf Urlaubsreisen

Die Auswirkungen der Coronakrise betreffen die ganze Welt. Mittlerweile sind die meisten Grenzen geschlossen und es herrschen Ausgangs- und Kontaktverbote, um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen. Doch was ist mit gebuchten Reisen und Urlauben? Diese Frage stellen sich derzeit viele Betroffene, die insbesondere über die Osterfeiertage verreisen wollten. Die wichtigsten Informationen im Überblick:

Bei einer gebuchten Pauschalreise besteht meistens das Recht, von der Reise zurückzutreten, ohne den Veranstalter entschädigen zu müssen. Eine Voraussetzung, eine Pauschalreise zu stornieren, ist das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen. Dieser Grundsatz ist in § 651h Absatz 3 BGB festgelegt und wird aktuell anwendbar sein. Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, wird als ein solcher Umstand gewertet werden. Dies gilt vorerst bis Ende April.

Bei einer Individualreise ist ein Rücktritt von der Reise schwieriger. Aufgrund der Reisewarnung kann man sein Geld für Reisen zurückerhalten, die in Sperrgebieten liegen oder in Gebieten mit Ausgangssperren. Diese Umstände machen es den Gastgebern unmöglich, ihre Dienstleistung zu erfüllen. Ob Ansprüche gegenüber Dienstleistern bestehen, in deren Ländern keine Ausgangssperre herrscht, sie jedoch aufgrund der Grenzsperrung in Deutschland nicht einreisen können, ist umstritten. In jedem Fall sind mögliche Ansprüche gegen ausländische Dienstleister schwer durchzusetzen, sodass man auf die Kulanz des Anbieters setzen sollte. Eine Möglichkeit wäre es, sich mit dem Anbieter auf eine Umbuchung oder einen Gutschein zu einigen.

Einige Reiseunternehmen bieten von sich aus eine Stornierung an und stellen Betroffenen einen Gutschein aus. Pauschalreisende und Flugreisende müssen Gutscheine nicht akzeptieren. Sie können die Auszahlung des Preises verlangen. Aber Achtung: Diese Regelung soll sich bald ändern, damit Reiseunternehmen vor einer Insolvenz bewahrt werden können. Geplant ist, dass Reisende für gebuchte Tickets vor dem 08.03.2020 einen Gutschein ausgestellt bekommen, den sie jederzeit einlösen können. Wann und in welchem Umfang die Regelung umgesetzt wird, ist noch unklar.

08.04.2020: NRW - Coronaschutzverordnung

Damit die Ausbreitung von COVID-19 minimiert werden kann, wurden zahlreiche neue Regelungen und Vorschriften beschlossen. Unter anderem wurde am 30.03.2020 die „Coronaschutzverordnung“ erlassen, in der Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung festgelegt werden und entsprechende Sanktionen bei Verstößen angeordnet werden. Die Verordnung ist am 31.03.2020 in Kraft getreten und soll am 19.04.2020 wieder außer Kraft treten. Grundlage für die Verordnung ist das Infektionsschutzgesetz.

In § 1 wird geregelt, dass Reiserückkehrer aus Risikogebieten vor Ablauf von 14 Tagen folgende Bereiche nicht betreten dürfen: Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B Kindergärten, Krankenhäuser und andere Einrichtungen mit medizinischer Versorgung, stationäre Einrichtungen der Pflege, Berufsschulen und Hochschulen. Ausgenommen von dem Vertretungsverbot sind Betroffene, die zur notwendigen medizinischen Versorgung eine entsprechende Einrichtung aufsuchen müssen. In § 2 werden Anforderungen an stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gestellt. Die §§ 3 -11 regeln die derzeitigen Schließungen verschiedener Einrichtungen. So müssen Betriebe der Gastronomie, Veranstaltungen wie Konzerte oder Schulen derzeit geschlossen bleiben. Mit dem § 12 wurde das Kontaktverbot geregelt, welches Zusammenkünfte im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt. Ausgenommen davon sind nach wie vor familiäre Personen sowie zwingend notwendige geschäftliche Zusammenkünfte.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften kann schwerwiegende Konsequenzen mit sich führen. In § 15 kann ein Verstoß gegen das Veranstaltungsverbot sogar zu einer Haftstrafe für den Betroffenen führen. Bei anderen Verstößen können Ordnungswidrigkeiten nach § 16 vorliegen. Wie hoch das Bußgeld ist, wird sich im Einzelfall nach Art und Schwere des Verstoßes bemessen. Es sind jedoch Bußgelder von bis zu 25.000 Euro möglich.

06.04.2020: Vertragsrecht - Änderungen während der Coronakrise

Aufgrund der Coronakrise wurde vom Gesetzgeber durch das „Covid-19.Justizpaket“ letzte Woche beschlossen, dass einige Vorschriften des BGB während der Pandemiezeit abgeändert werden müssen. Das Gesetz ist am 01.04.2020 in Kraft getreten und gilt vorerst bis zum 30.06.2020. Die Frist könnte durch eine Rechtsverordnung bis zum 30.09.2020 verlängert werden. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass der 08.03.2020 als „Stichtag“ für die Coronakrise festgesetzt: ab diesem Tag war die Pandemie vorzuahnen.

In Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sind zeitlich befristete Regelungen eingeführt, die das Leistungsverweigerungsrecht abändern. Der geltende Grundsatz „Geld hat man zu haben“ wird damit für die Pandemiezeit grundlegend ausgehebelt genauso wie die strikte Trennung zwischen Verbraucher und Unternehmer. Denn auch Kleinstunternehmern steht derzeit ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Das Recht zur Einstellung von Leistungen aus vertraglichen Pflichten aus einem dauerhaften Schuldverhältnis ist während der jetzigen Situation an andere Voraussetzungen gebunden: Der Schuldner muss zunächst aufgrund von COVID-19 nicht mehr in der Lage sein, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, ohne dabei seine Existenz zu gefährden. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt z.B bei Verträgen mit Telefonanbietern oder Stromversorgern. Wichtig ist hier der Unterschied zu Verträgen wie z.B. dem Fitnessstudio-Vertrag. Bei solchen Verträgen gelten weiterhin die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Das Leistungsverweigerungsrecht wurde vorerst bis zum 30.06.2020 befristet.

Eine Abmilderung findet zudem bei Miet- und Pachtverhältnissen statt. Entstehen im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 Mietrückstände aufgrund von COVID-19, so darf dem Mieter oder Pächter nicht gekündigt werden. Ausgeschlossen sind sowohl die fristlose als auch außerordentliche Kündigung. Die Zahlungsrückstände müssen bis zum 30.06.2022 beglichen werden. Wichtig ist hierbei, dass eine Zahlungspflicht weiterhin besteht. Auch wenn die Frist für Zahlungsrückstände weitreichend ist, kann der Vermieter oder Verpächter Verzugszinsen für die fällen Beiträge verlangen.

Auch bei Darlehen besteht eine Sonderreglung: Fällige Darlehensforderungen zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 können für drei Monate gestundet werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass der Darlehensvertrag bereits vor dem 15.03.2020 geschlossen wurde und der Verbraucher durch die Coronakrise Einnahmeausfälle hat.

Ob sich die Regelungen bewähren, wird sich in den nächsten Wochen herausstellen. Der Gesetzesgeber wird die Entwicklung der Auswirkungen von COVID-19 weiter beobachten und entscheiden, ob die Fristen der Sonderregelungen erweitert werden.

03.04.2020: Mögliche Sammelklage nach Masseninfektion in Tirol

Das Tiroler Après-Ski-Gebiet Ischgl wird pro Saison von mehreren Millionen Menschen besucht. Inzwischen ist bekannt, dass sich dort in diesem Winter zahlreiche Touristen mit dem Coronavirus infiziert haben. Damit wurde Ischgl zum sogenannten „Corona-Hotspot“ in Europa. Nun droht den Tiroler Behörden und Einrichtungen wie Hotels und Après-Ski-Bars eine Sammelklage des Verbraucherschutzvereins in Österreich: Die Behörden hätten zu spät und lediglich unzureichende Maßnahmen gegen das Coronavirus getroffen und die Situation nicht ernst genommen.

Der Verbraucherschutzverein (VSV) strebt nun eine Sammelklage an und hat einen Sammelaufruf gestartet, damit sich betroffene Urlauber melden und sich der Klage anschließen. Betroffene können sich im Internet über ein Formular registrieren und weitere Angaben ausführlich darlegen. Ersten Auswertungen zufolge haben sich bereits rund 2.300 deutsche Urlauber für die Sammelklage registriert. Um die Klagen zu finanzieren, plant der VSV einen Prozessfinanzierer ausfindig zu machen.

Der VSV hat seine Vorwürfe gegenüber den Behörden in Tirol bereits bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingereicht. Die Sachverhaltsdarstellung beinhaltet genaue Beschreibungen der Krankheitsausbreitung aus Sicht der bereits registrierten Betroffenen. Nach Angaben des VSV wird den Behörden fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten vorgeworfen sowie Amtsmissbrauch. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat derzeit die örtliche Polizei beauftragt, einen Bericht über den Verlauf der Situation zu fertigen. Durch den Bericht erhofft man sich Klarheit darüber, wer was zu welchem Zeitpunkt erfahren hat.

Sollte es zu einem Ermittlungsverfahren und Prozess in der Sache kommen, drohen den Behörden und Einrichtungen in Tirol weitreichende Konsequenzen. Neben zahlreichen und hohen Schadensersatzansprüchen der Betroffen gibt es in Österreich zudem ein „echtes Unternehmensstrafrecht“. Das würde bedeuten, dass neben Einzelpersonen auch Unternehmen für die Vorwürfe einzustehen haben.

03.04.2020: Kurzarbeit - Urlaub, Krankheit und Kündigung

Viele Unternehmen mussten sich jüngst mit dem Thema Kurzarbeit auseinandersetzen. Aufgrund der aktuellen Situation durch COVID-19 ist die Kurzarbeit für viele Betroffene eine Möglichkeit, die Existenz ihres Unternehmens zu bewahren und ihre Mitarbeiter weiterhin zu bezahlen. Dennoch besteht auch bei bewilligten Anträgen auf Kurzarbeitergeld eine große Unsicherheit. Was ist mit Urlaubstagen, Krankheitstage oder Kündigungen während der Kurzarbeit?

Die Verwertung von Urlaubsansprüchen stellt ein geeignetes Mittel dar, um Arbeitsausfälle oder Kurzarbeit zu mindern. Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen der Mitarbeiter bereits in Kurzarbeit arbeitet und ein geplanter Urlaub bevorsteht. Gemäß § 11 des Bundesurlaubsgesetzes besteht während des Urlaubs Anspruch auf ungekürztes Urlaubsentgelt. Kurzarbeitergeld kann daher für Urlaubstage nicht gewährt werden. Ähnliches gilt bei Feiertagen: Gemäß § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Eine Ausnahme liegt vor, wenn an Feiertagen betriebsüblich gearbeitet wird. In diesem Fall kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit und wird arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, solange die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer, die vor Beginn der Kurzarbeit erkranken, erhalten Lohnfortzahlungen vom Arbeitgeber oder Krankengeld von der Krankenkasse.

Eine wichtige Ausnahme stellt die Kündigung dar: Wird ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit gekündigt, entfällt gemäß § 98 SGB III der persönliche Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer ab dem Folgetag der Kündigung bzw. der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Der Arbeitnehmer erhält dann die gewöhnliche Lohnzahlung des Arbeitgebers.

02.04.2020: Coronavirus - Erkrankung eines Arbeitnehmers

Die Ausbreitung des Coronavirus sorgt bei vielen Arbeitnehmern für Unsicherheiten. Häufig stellen sich die Betroffen die Frage, was passiert, wenn sie an dem Coronavirus erkranken oder wegen Quarantäne zuhause bleiben müssen.

Eine Erkrankung an dem Coronavirus wird stets so behandelt wie sonstige Arbeitsunfähigkeiten auch. Somit erhält der Arbeitnehmer auch Entgeltfortzahlungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltFG). Gemäß § 3 EntgeltFG hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch ist auf einen Zeitraum von sechs Wochen begrenzt. Ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer erhält nach den sechs Wochen von seiner Krankenkasse dann Krankengeld.

Anders ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer sich auf behördliche Anordnung in häusliche Quarantäne begeben muss, ohne dass er erkrankt ist. In diesem Fall besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, da der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt ist. In diesem Fall ist das Infektionsschutzgesetz anzuwenden. Gemäß § 56 Absatz 1 und 2 IfSG ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer für eine Dauer von sechs Wochen vorleistungspflichtig. Der Arbeitgeber kann dann gegenüber der Behörde einen Entschädigungsanspruch geltend machen.

Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Arbeitnehmer verängstigt ist und deshalb nicht zur Arbeit erscheint. In diesem Fall fehlt der Arbeitnehmer unentschuldigt, sodass kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Vielmehr hat der Arbeitnehmer dann arbeitsrechtliche Konsequenzen zu erwarten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Angst des Arbeitnehmers unbegründet ist. In jedem Fall hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass seine Arbeitnehmer keine gesundheitlichen Schäden erleiden.

30.03.2020: Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige

Am Freitag  fiel der Startschuss für das Hilfsprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“. Unternehmen sollen während der Corona-Krise bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten finanziellen Schwierigkeiten durch einen Zuschuss unterstützt werden.

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, Solo-Selbstständige sowie Freiberufler, sofern die genannten Gruppen 50 Beschäftigte nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl ist Stichtag der 31.12.2019. Für die Berechnung sind die Wochenstunden ausschlaggebend, sodass eine Umrechnung auf Vollzeitbeschäftigte erfolgen muss.  Dabei ergeben sich folgende Faktoren:

·         Geringfügig Beschäftigte = 0,3

·         Bis 20 Stunden = 0,5

·         Bis 30 Stunden = 0,75

·         Über 30 Stunden = 1

·         Auszubildende = 1

Zudem müssen Antragsteller noch weitere Kriterien erfüllen, um einen Antrag auf Soforthilfe  zu stellen: Zunächst muss der Antragsteller dauerhaft am Markt tätig sein oder als Haupterwerb die Selbstständigkeit ausüben. Der Hauptsitz des Unternehmens muss sich in NRW befinden und das Unternehmen bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein. Als letzte Voraussetzung muss der Antragsteller bereits vor dem 31.12.2019 Waren- oder Dienstleistungen angeboten haben.

Ist der Betroffene Antragsteller antragsbefugt, so muss er sich zudem aufgrund der Corona-Pandemie in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Dafür muss der Betroffene eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

·         mehr als 50% der Aufträge sind seit dem 01.03.2020 aufgrund der Corona-krise entfallen oder

·         die Umsätze haben sich zum Vormonat um mehr als 50% halbiert oder

·         durch eine behördliche Anordnung ist die Möglichkeit Umsatz zu erzielen begrenzt worden oder

·         die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um Verbindlichkeiten wie Mieten oder Kredite kurzfristig zu bezahlen

Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen, wird er in der Regel einen Zuschuss für drei Monate erhalten. Bei dem Zuschuss handelt es sich um einmaligen, nicht zurückzahlbaren Betrag. Antragsteller, die solo-selbstständig sind oder bis zu 5 Mitarbeiter haben, erhalten 9.000 Euro. Hat das Unternehmen bis zu 10 Mitarbeiter, so liegt der Zuschuss bei 15.000 Euro. Bei Antragstellern mit bis zu 50 Mitarbeitern wird ein Zuschuss in Höhe von 25.000 Euro gewährt.

Der Antrag ist ausschließlich mit dem digitalen Antrag durchführbar.

27.03.2020: Mietaussetzungen während der Coronakrise

Durch die Coronakrise hat die Wirtschaft derzeit weltweit zu kämpfen, da diverse Ladengeschäfte auf behördliche Anordnung wochen- und vielleicht monatelang geschlossen bleiben müssen. Die Folge: Extreme finanzielle Einbußen.

Einige Unternehmen haben sich dazu entschieden, von April an für ihre geschlossenen Ladengeschäfte Mietzahlungen auszusetzen. Dies gilt nicht nur für kleinere Unternehmen, sondern teilweise sogar für DAX-notierte Konzerne. Die Vermieter der geschlossenen Standorte wurden über diesen Schritt bereits informiert. Bei der Aussetzung der Mietzahlungen handle es sich um präventive Maßnahmen, die die weitere Existenz der Unternehmen sichern soll.

Damit in Deutschland Wohnung- und Ladenmieter ihre Existenz nicht gefährden, wird die Aussetzung der Miete bis auf Weiteres geduldet. Es entfällt nicht etwa die grundsätzliche Zahlungspflicht, auch nicht für die betroffenen Zeiträume, jedoch darf bei Zahlungsrückständen im Zeitraum vom 01.04 bis zum 30.06.2020 nicht gekündigt werden. Die auflaufenden Zahlungsrückstände sind zunächst bis Ende Juni 2022 auszugleichen. Aber: Der Vermieter ist berechtigt, für die Zeit der Zahlungsaussetzung Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent zu berechnen. Es ist damit zu rechnen, dass einige Mieter von diesem "Notfallgesetz" - gezwungenermaßen - Gebrauch machen werden.

 

27.03.2020: Corona und seine Auswirkungen auf Verträge

Das Corona-Virus und seine Auswirkungen beschäftigen derzeit ganz Deutschland - und den Rest der Welt. Zum Schutz von uns allen wurde vor wenigen Tagen das öffentliche Leben komplett heruntergefahren. Für viele stelle sich nun die Frage: Bekomme ich mein bereits gezahltes Geld für Leistungen zurück, die jetzt nicht mehr möglich sind?

Durch den „Lockdown“ wurde das öffentliche Leben nahezu vollständig heruntergefahren. Veranstaltungen wie Konzerte, Theaterbesuche oder ganze Festivals wurden bereits abgesagt. Es wurden zahlreiche Einrichtungen und Betriebe wie Kitas, Schulen und Fitnessstudios geschlossen. Was wird nun aus den bereits bezahlten Tickets? Was gilt für monatliche Beiträge?

Die Frage, ob es sich bei den Schließungen aufgrund von behördlichen Anordnungen um Vertragsstörungen handelt, kann pauschal nicht beantwortet werden. Folgende Beispiele:

Durch die Schließung von Kindertagesstätten kommt es neben zusätzlichen Belastungen für Betroffene häufig auch zu finanziellen Einbußen. Ein Elternteil muss zuhause bleiben oder von zuhause aus arbeiten und sich zusätzlich gleichzeitig noch um das Kind kümmern. In Deutschland werden Kindertagesstätten von unterschiedlichen Trägern unterhalten. Für die Frage, ob der zu zahlende Beitrag einbehalten werden kann, kommt es auf den knonkreten Vertrag zwischen den einzelnen Trägern und der Landesregierung an. In verschiedenen Gemeinden wird bereits darauf verzichtet, Kita-Gebühren einzuziehen.

Bei Fitnessstudioverträgen und den meisten weiteren betroffenen abonnementähnlichen Verträgen liegt derzeit eine „Vertragsstörung“ vor. Durch die Schließung der Einrichtungen können diese ihre vertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen. Die Mitgliedsbeiträge können hier in der Regel einbehalten werden.

Auch bei Kulturveranstaltungen wie etwa Konzerten kommt es zu einer Vertragsstörung. Die Veranstalter müssen in diesem Fall das Geld für bereits erworbene Tickets zurückerstatten.

In der Regel dürfte in den meisten Fällen Geld zurückzuerstatten sein, wenn es durch die Einschräkungen der Corona-Pandemie zu Vertragsstörungen kommt. Um jedoch die Wirtschaft zu erhalten und die Existenz von Betrieben zu sichern, streben viele Betroffene alternative Lösungen an. So bieten beispielsweise manche Fitnessstudios an, dass der Mitgliedsbeitrag weiter bezahlt wird und dafür die Wochen der Schließung kostenlos an das Vertragsende angehangen werden. Bei Veranstaltern von Konzerten und Theatervorstellungen werden anstelle von Rückzahlungen soweit möglich alternative Termine angeboten.